07.07.2014

Sender einer Gewinnzusage zur Zahlung verpflichtet

Die Empfängerin eines Schreibens mit dem Inhalt "Sie sind ein Gewinner Frau (es folgt der Name)" und neben dem Namen unter der Kategorie "Preise" dem Satz "3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld" hat gegenüber dem Sender Anspruch auf Zahlung (hier: i.H.v. 20.000 €), da es sich insoweit um eine Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB handelt. Sender einer Gewinnzusage können auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen.

OLG Oldenburg 27.6.2014, 11 U 23/11
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2007 erhielt die Klägerin ein Schreiben mit der Überschrift "Großes Deutschland Rätsel". Absender war die Firma "Buchungszentrumwest" mit einer Postfachanschrift aus Achim. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: "Sie sind ein Gewinner Frau (es folgt der Name der Klägerin)". Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie "Preise" der Satz "3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld". Tatsächlich existierte die Firma "Buchungszentrumwest" nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben.

Die Klägerin wandte sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte. Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete die Klägerin ihre Forderung gegen den beklagten Geschäftspartner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.

Das OLG gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 20.000 €. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Bei dem der Klägerin im Jahr 2007 zugesandten Schreiben handelt es sich um eine Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB. Die Mitteilung war geeignet beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten. Dabei ist nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung versteht.

Der Beklagte ist auch der vom Gesetz verpflichtete "Sender" der Gewinnmitteilung. Dabei können Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen.

Nach der Vernehmung von Zeugen steht vorliegend fest, dass der Beklagte mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet hat. Der Beklagte hat die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reicht aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.

OLG Oldenburg PM vom 4.7.2014
Zurück