10.01.2014

SEPA: EU-Kommission verlängert Übergangsfrist um sechs Monate

Die Kommission hat einen Vorschlag angenommen, dem zufolge während eines zusätzlichen Übergangszeitraums von sechs Monaten Zahlungen, die noch nicht im SEPA-Format erfolgen, weiterhin zulässig sind. Dadurch sollen etwaige Risiken von Zahlungsunterbrechungen für Verbraucher und Unternehmen auf ein Mindestmaß begrenzt werden; die offizielle Frist für die SEPA-Umstellung (1.2.2014) wird durch diesen Vorschlag nicht geändert.

Hintergrund ist der, dass die Migration bei Überweisungen und Lastschriften offenbar aktuell noch nicht weit genug fortgeschritten ist, um einen reibungslosen Übergang zu SEPA zu gewährleisten. Blieben Kommission und EU-Gesetzgeber dennoch untätig, so würde dies bedeuten, dass Banken und Zahlungsdienstleister ab dem 1.2.2014 keine Zahlungen mehr bearbeiten dürften, die nicht im SEPA-Format getätigt werden. Marktteilnehmer, die noch nicht so weit sind, könnten damit in erhebliche Schwierigkeiten geraten; dies gilt insbes. für KMU, deren (eingehende und ausgehende) Zahlungen gesperrt werden könnten.

Aus diesem Grund schlägt die Kommission eine Änderung der SEPA-Verordnung vor, um das Risiko einer möglichen Unterbrechung zu minimieren. Mit der Einführung einer Übergangsfrist von sechs Monaten bis zum 1.8.2014 wird der offizielle SEPA-Stichtag zwar nicht geändert, aber Banken und Zahlungsinstitute können mit ihren Kunden vereinbaren, Zahlungen, die nicht der SEPA-Norm entsprechen, weiterhin zu bearbeiten. Eine Verlängerung der Übergangsfrist über den 1.8.2014 hinaus soll es nicht geben.

Wegen der Dringlichkeit der Lage fordert die Kommission Rat und Parlament auf, diesen Vorschlag schnell zu behandeln und zu verabschieden, damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit gewährleistet ist. In dem Fall, dass der Vorschlag am 1.2.2014 noch nicht verabschiedet ist, sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Banken und Zahlungsdienstleister, die parallel zu SEPA-Zahlungen auch andere Überweisungen weiterhin bearbeiten, dafür nicht bestraft werden. Daher gilt der Vorschlag, sofern er von Rat und Parlament erst nach dem 1.2.2014 verabschiedet wird, rückwirkend ab dem 31.1.2014.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie die ausführliche Pressemitteilung mit weiterführenden Links hier.

EU-Kommission PM vom 9.1.2014
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