Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten ist herkunftshinweisend
OLG Düsseldorf v. 19.12.2024 - I-20 U 33/24
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist Teil eines weltweit agierenden Lebensmittelkonzerns, der gefrorene Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten herstellt. Sie ist für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnellrestaurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft die Antragstellerin ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke, welche für "vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren" (Klasse 29) Schutz genießt.
Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf der nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe "Anuga" ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern dar. Auf Antrag der Antragstellerin untersagte das LG Düsseldorf im einstweiligen Rechtsschutz der Berufungsklägerin, dieses Kartoffelprodukt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsausspruch umfasst sind.
Im Hauptsacheverfahren bestätigte das LG die einstweilige Verfügung. Die Berufung der Antragsgegnerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zu Recht zugesprochen, denn die Antragsgegnerin hat ihre Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässiger Weise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt.
Dieser fasst die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sieht hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stammt. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte finden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von "Gesichtern" - obgleich eher im Sinne einer "bunten Mischung" und nicht dauerhaft - anbieten oder angeboten haben. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hat, richtet sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkauft. Die angegriffenen "Smiley-Kartoffelprodukte" werden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise.
Ausgehend von diesem Warenumfeld liegt in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders ist, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter haben und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfällt auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten werden.
Und schließlich besteht auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit.
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OLG Düsseldorf PM Nr. 57 vom 19.12.2024
Die Antragstellerin ist Teil eines weltweit agierenden Lebensmittelkonzerns, der gefrorene Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten herstellt. Sie ist für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnellrestaurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft die Antragstellerin ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke, welche für "vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren" (Klasse 29) Schutz genießt.
Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf der nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe "Anuga" ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern dar. Auf Antrag der Antragstellerin untersagte das LG Düsseldorf im einstweiligen Rechtsschutz der Berufungsklägerin, dieses Kartoffelprodukt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsausspruch umfasst sind.
Im Hauptsacheverfahren bestätigte das LG die einstweilige Verfügung. Die Berufung der Antragsgegnerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zu Recht zugesprochen, denn die Antragsgegnerin hat ihre Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässiger Weise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt.
Dieser fasst die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sieht hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stammt. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte finden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von "Gesichtern" - obgleich eher im Sinne einer "bunten Mischung" und nicht dauerhaft - anbieten oder angeboten haben. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hat, richtet sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkauft. Die angegriffenen "Smiley-Kartoffelprodukte" werden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise.
Ausgehend von diesem Warenumfeld liegt in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders ist, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter haben und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfällt auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten werden.
Und schließlich besteht auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit.
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