06.12.2024

Sparkasse muss Girokonto für Compact-Magazin-Herausgeber eröffnen

Die Sparkasse Burgenlandkreis ist verpflichtet, der Compact Magazin GmbH, die die Zeitschrift "Compact-Magazin" und weitere Publikationen herausgibt sowie damit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen und Filmproduktionen organisiert, ein Girokonto zu eröffnen.

OVG Sachsen-Anhalt v. 21.11.2024 - 4 M 149/24
Der Sachverhalt:
Antragstellerin ist die Compact Magazin GmbH. Diese wird im Verfassungsschutzbericht 2023 vom BMI als Teil eines informellen Netzwerkes von Gruppierungen, Einzelpersonen und Organisationen erfasst, in dem nationalkonservative bis rechtsextremistische Kräfte zusammenwirken, um anhand unterschiedlicher Strategien teilweise antiliberale und antidemokratische Positionen in Gesellschaft und Politik durchzusetzen.

Vor diesem Hintergrund lehnte die Sparkasse Burgenlandkreis (Antragsgegnerin) gegenüber der Antragstellerin die Eröffnung eines Girokontos ab. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das VG wies den Antrag zurück, weil die Antragstellerin es versäumt hatte, einen Antrag auf Kontoeröffnung bei der Sparkasse zu stellen. Dieses Versäumnis holte sie nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach und erhob bei dem OVG Beschwerde.

Das OVG gab der Beschwerde statt.

Die Gründe:
Die Verweigerung gegenüber der Antragstellerin, ein Girokonto zu eröffnen und zu führen, stellt eine Ungleichbehandlung dar, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Insbesondere stellt eine verfassungsfeindliche Zielsetzung keinen Grund zur Ungleichbehandlung durch Vorenthaltung eines Girokontos dar. Denn ein Verein darf im Lichte des Art. 9 Abs. 2 GG nur unter engen Voraussetzungen verboten werden und genießt insoweit eine verfassungsrechtlich privilegierte Stellung hinsichtlich seiner Fortexistenz und deren Voraussetzungen.

Die Rechtsgrundlage für ein Vereinsverbot findet sich in den §§ 3 ff. Vereinsgesetz (VereinsG). Danach bedarf es zunächst einer förmlichen Feststellung durch die zuständige Stelle (Verbotsbehörde) dahingehend, dass der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderläuft oder dieser sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. An einer solchen Feststellung fehlt es derzeit allerdings.

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OVG Sachsen-Anhalt PM Nr. 7 vom 21.11.2024
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