29.08.2017

Sparkasse scheitert erneut mit fristloser Kündigung des ehemaligen Vorstands

Das OLG Hamm hat eine Entscheidung des LG Bielefeld bestätigt, wonach die (erneute) fristlose Kündigung einer Sparkasse gegenüber ihrem ehemaligen Vorstand nicht wirksam ist. Der Kündigungsgrund der mangelnden fachlichen Eignung ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des über die Wirksamkeit der ersten Kündigung geführten Prozesses verbraucht.

OLG Hamm 28.8.2017, 8 U 3/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Jahre 2014 wenige Monate als Vorstand der beklagten Sparkasse bestellt, ohne dort tätig zu werden. Mit Rücksicht auf diese Position hatte der Kläger seine bisherige Stelle als Leiter eines Geschäftsbereichs bei einer größeren Sparkasse im Rheinland aufgegeben. Nach dem Abschluss eines entsprechenden Dienstvertrages mit der Beklagten und seiner Bestellung zum Vorstand äußerte die BaFin Bedenken gegen die fachliche Eignung des Klägers, die in den folgenden Monaten nicht ausgeräumt werden konnten. Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Beklagten kündigte diese dem Kläger im August 2014 fristlos und berief ihn als Vorstand ab.

Diese Maßnahmen der Beklagten hielt der Kläger für rechtswidrig und erhob eine entsprechende Feststellungsklage. LG und OLG gaben der Klage statt. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg. In der Folge erhob der Kläger weitere Klagen gegen die Beklagte, mit denen er, da er nach seiner Abberufung nicht als Vorstand für die Beklagte tätig werden konnte, aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges Vergütungsansprüche geltend machte. Diese Verfahren waren vor den Instanzgerichten zum Teil erfolgreich; Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten sind derzeit beim BGH anhängig.

Mit Schreiben vom 30.6.2016 sprach die Beklagte erneute eine fristlose Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund aus. Sie begründete dies u.a. damit, dass der Kläger die - nach ihrer Ansicht - fehlende Qualifikation als Bankleiter auch in absehbarer Zukunft nicht erlangen werde, weil er seit Februar 2016 als Vertriebsleiter in einem Unternehmen tätig sei, welches Sanitärartikel herstelle und vertreibe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Feststellungsklage.

Das LG gab der Klage statt und stellte fest, dass das Dienstverhältnis der Parteien durch die erneute Kündigung der Beklagten nicht mit sofortiger Wirkung beendet wurde. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht festgestellt, dass die Kündigung vom 30.6.2016 eine unzulässige Wiederholung der früheren Kündigung vom 28.8.2014 darstellt.

Bereits diese Kündigung habe die Beklagte mit der nach ihrer Auffassung fehlenden fachlichen Eignung des Klägers für eine Tätigkeit als Bankvorstand begründet. Dieser Kündigungsgrund sei nach dem rechtskräftigen Abschluss des über die Wirksamkeit der ersten Kündigung geführten Prozesses verbraucht. Ihre Kündigung vom 30.6.2016 habe die Beklagte mit keinem wesentlich geänderten Kündigungssachverhalt begründet. Diese Entscheidung des LG war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht - auch unter Berücksichtigung eines im Berufungsverfahren vorgetragenen weiteren Kündigungsgrundes - im Ergebnis nicht zu beanstanden.

OLG Hamm PM vom 28.8.2017
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