Sparkassen-AGB zu Nichtabnahmeentschädigung wirksam
BGH v. 8.6.2021 - XI ZR 356/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 15.8.2017) in Kapitel A "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr für Privatkunden und Geschäftskunden" folgende Klausel:
"5. Nichtabnahmeentschädigung:
Bearbeitungspreis für die Berechnung der 50,00 EUR Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist"
Nach Ansicht des Klägers ist diese Klausel im Hinblick auf den Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung inhaltlich unangemessen und deshalb unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, dass die Beklagte es bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, diese Bestimmung in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen sowie sich auf diese oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen.
Das LG wies die Klage, die noch eine weitere Klausel umfasst hat, ab. Das OLG gab ihr hinsichtlich der anderen Vertragsbedingung statt und wies die Berufung des Klägers im Übrigen zurück. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG zu Recht verneint, weil die streitgegenständliche Klausel nicht gem. §§ 307, 309 BGB unwirksam ist.
Das OLG hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der Klausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende AGB handelt. Es hat die angegriffene Klausel richtig dahin ausgelegt, dass sie (nur) die Höhe der Kosten der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung als Teil eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen ihren Kunden im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens gem. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB regelt, indem sie diese (einzelne) Schadensposition pauschaliert, und keine Preisnebenabrede im Sinne der Senatsrechtsprechung darstellt. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Überschrift und ihrem Wortlaut. Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners ist der Anwendungsbereich der Klausel damit erschöpft. Enthält die Klausel somit eine Regelung zu einer Schadensposition bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, nämlich der Kosten für diese Berechnung, ergänzt sie das dispositive Recht, indem sie für einen Teilbereich den der Beklagten im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB der Höhe nach pauschaliert, und unterliegt damit der Inhaltskontrolle.
Entgegen den Angriffen der Revision hat das OLG die Klausel zu Recht für wirksam erachtet. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle anhand der in § 309 Nr. 5 BGB aufgestellten Anforderungen an eine wirksame Schadenspauschalierung stand. Das OLG hat gegen die Angemessenheit der in der angegriffenen Klausel geregelten Schadenspauschale keine Bedenken gehabt und die Klausel deshalb am Maßstab des § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB als wirksam angesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Angemessenheit der Pauschale in der Berufungsinstanz auf der Grundlage der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme vom Kläger nicht mehr angegriffen worden ist und der angesetzte Wert auch nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden kann.
Das OLG hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klausel den Anforderungen des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB genügt, weil sie dem Kunden ausdrücklich den Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder geringer als die Pauschale. Die Klausel ist auch nicht gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Dies kann zwar auch wenn die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 BGB standhält der Fall sein, wenn die Voraussetzungen, unter denen der Pauschalbetrag zu zahlen ist, vom dispositiven Recht ohne sachlich gerechtfertigten Grund abweichen oder wenn die angegriffene Klausel im Zusammenhang mit anderen Vertragsbestimmungen seien sie durch AGB oder durch Individualabrede festgelegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden enthält. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die im Streit befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten. Sie enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen müssen.
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Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 15.8.2017) in Kapitel A "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr für Privatkunden und Geschäftskunden" folgende Klausel:
"5. Nichtabnahmeentschädigung:
Bearbeitungspreis für die Berechnung der 50,00 EUR Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist"
Nach Ansicht des Klägers ist diese Klausel im Hinblick auf den Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung inhaltlich unangemessen und deshalb unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, dass die Beklagte es bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, diese Bestimmung in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen sowie sich auf diese oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen.
Das LG wies die Klage, die noch eine weitere Klausel umfasst hat, ab. Das OLG gab ihr hinsichtlich der anderen Vertragsbedingung statt und wies die Berufung des Klägers im Übrigen zurück. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG zu Recht verneint, weil die streitgegenständliche Klausel nicht gem. §§ 307, 309 BGB unwirksam ist.
Das OLG hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der Klausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende AGB handelt. Es hat die angegriffene Klausel richtig dahin ausgelegt, dass sie (nur) die Höhe der Kosten der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung als Teil eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen ihren Kunden im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens gem. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB regelt, indem sie diese (einzelne) Schadensposition pauschaliert, und keine Preisnebenabrede im Sinne der Senatsrechtsprechung darstellt. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Überschrift und ihrem Wortlaut. Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners ist der Anwendungsbereich der Klausel damit erschöpft. Enthält die Klausel somit eine Regelung zu einer Schadensposition bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, nämlich der Kosten für diese Berechnung, ergänzt sie das dispositive Recht, indem sie für einen Teilbereich den der Beklagten im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB der Höhe nach pauschaliert, und unterliegt damit der Inhaltskontrolle.
Entgegen den Angriffen der Revision hat das OLG die Klausel zu Recht für wirksam erachtet. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle anhand der in § 309 Nr. 5 BGB aufgestellten Anforderungen an eine wirksame Schadenspauschalierung stand. Das OLG hat gegen die Angemessenheit der in der angegriffenen Klausel geregelten Schadenspauschale keine Bedenken gehabt und die Klausel deshalb am Maßstab des § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB als wirksam angesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Angemessenheit der Pauschale in der Berufungsinstanz auf der Grundlage der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme vom Kläger nicht mehr angegriffen worden ist und der angesetzte Wert auch nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden kann.
Das OLG hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klausel den Anforderungen des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB genügt, weil sie dem Kunden ausdrücklich den Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder geringer als die Pauschale. Die Klausel ist auch nicht gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Dies kann zwar auch wenn die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 BGB standhält der Fall sein, wenn die Voraussetzungen, unter denen der Pauschalbetrag zu zahlen ist, vom dispositiven Recht ohne sachlich gerechtfertigten Grund abweichen oder wenn die angegriffene Klausel im Zusammenhang mit anderen Vertragsbestimmungen seien sie durch AGB oder durch Individualabrede festgelegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden enthält. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die im Streit befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten. Sie enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen müssen.