Sprachtest: Kein Anspruch auf Kopie von Prüfungsunterlagen nach der DSGVO
AG Frankfurt a.M. v. 14.3.2023 - 31 C 2043/22 (78)
Der Sachverhalt:
Die Beklagte bietet Sprachtests an. Diese Tests finden auch in Einbürgerungsverfahren Verwendung. Die Klägerin hatte an einem solchen Sprachtest teilgenommen und hat ihn nicht bestanden. Daraufhin nahm sie die Beklagte auf Herausgabe einer kostenfreien Kopie ihrer Prüfungsarbeit gestützt auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Anspruch. Die Beklagte bot der Klägerin stattdessen die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen in ihren Geschäftsräumen an. Das reichte der Klägerin allerdings nicht.
Das AG wies die Klage auf Herausgabe ab. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist beim LG Frankfurt a.M. unter dem Az.: 2-01 S 77/23 anhängig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe einer kostenfreien Kopie ihrer Prüfungsarbeit.
Zwar handelt es sich bei den Antworten der Klägerin auf die Prüfungsfragen und den Prüfungsanmerkungen um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Allerdings kann die Beklagte sich mit Erfolg auf ein dem Klageanspruch entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse berufen. Nach den Feststellungen des Gerichts werden die von der Beklagten angebotenen Sprachtests mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand erstellt und finden auch in Einbürgerungsverfahren Verwendung.
Infolgedessen hat die Beklagte schützenswerte Interessen an einer Geheimhaltung der Prüfungsfragen, die mit dem Auskunftsanspruch der Klägerin abzuwägen waren. Da aufgrund des geringen Sprachniveaus der streitgegenständlichen Prüfung von den Prüfungsantworten auf die Prüfungsfragen rückgeschlossen werden konnte, überwog nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Tatbestand, Zweck und Zweckentfremdung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO
Hendrik Witt / Mathias Schuh, CR 2023, 228
Rechtsprechung:
Reichweite des Anspruchs auf Datenkopie
OLG Celle vom 15.12.2022 - 8 U 165/22
CR 2023, 182
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AG Frankfurt a.M. - PM v. 12.5.2023
Die Beklagte bietet Sprachtests an. Diese Tests finden auch in Einbürgerungsverfahren Verwendung. Die Klägerin hatte an einem solchen Sprachtest teilgenommen und hat ihn nicht bestanden. Daraufhin nahm sie die Beklagte auf Herausgabe einer kostenfreien Kopie ihrer Prüfungsarbeit gestützt auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Anspruch. Die Beklagte bot der Klägerin stattdessen die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen in ihren Geschäftsräumen an. Das reichte der Klägerin allerdings nicht.
Das AG wies die Klage auf Herausgabe ab. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist beim LG Frankfurt a.M. unter dem Az.: 2-01 S 77/23 anhängig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe einer kostenfreien Kopie ihrer Prüfungsarbeit.
Zwar handelt es sich bei den Antworten der Klägerin auf die Prüfungsfragen und den Prüfungsanmerkungen um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Allerdings kann die Beklagte sich mit Erfolg auf ein dem Klageanspruch entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse berufen. Nach den Feststellungen des Gerichts werden die von der Beklagten angebotenen Sprachtests mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand erstellt und finden auch in Einbürgerungsverfahren Verwendung.
Infolgedessen hat die Beklagte schützenswerte Interessen an einer Geheimhaltung der Prüfungsfragen, die mit dem Auskunftsanspruch der Klägerin abzuwägen waren. Da aufgrund des geringen Sprachniveaus der streitgegenständlichen Prüfung von den Prüfungsantworten auf die Prüfungsfragen rückgeschlossen werden konnte, überwog nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten.
Aufsatz:
Tatbestand, Zweck und Zweckentfremdung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO
Hendrik Witt / Mathias Schuh, CR 2023, 228
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Reichweite des Anspruchs auf Datenkopie
OLG Celle vom 15.12.2022 - 8 U 165/22
CR 2023, 182
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