13.09.2016

Standardklingelton kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

Ein Standardklingelton (Alarm- oder Telefonklingelton), der lediglich aus zwei gleichen Tönen besteht, kann wegen seiner Banalität nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Es handelt sich insoweit um nicht mehr als einen Alarm- oder Telefonklingelton, der als einzige charakteristische Eigenschaft die Wiederholung der Note aufweist, aus der er besteht (hier: zweimal die Note Gis), und der somit kein weiteres Merkmal aufweist, das es ermöglichen würde, darin etwas anderes zu erkennen als eben diesen Klingelton.

EuG 13.9.2016, T-408/15
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2014 meldete die klagende brasilianische Gesellschaft beim EUIPO (Amt der EU für geistiges Eigentum, ehemals HABM) ein Hörzeichen für u.a. Träger zur Verbreitung von Informationen auf elektronischem und mündlichem Wege sowie mittels Fernsehens (z.B. Anwendungen für Tabletcomputer und Smartphones) als Unionsmarke an.

Das Hörzeichen besteht lediglich aus zwei gleichen Tönen (zweimal die Note Gis) und sollte im Wesentlichen als Alarm- oder Telefonklingelton verwendet werden. Das EUIPO lehnte die Eintragung dieses Hörzeichens als Unionsmarke ab, weil ihm die Unterscheidungskraft fehle. So handele es sich bei der angemeldeten Marke um einen banalen und allgemein üblichen Klingelton, der generell nicht auffalle und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibe.

Das EuG wies die auf Aufhebung dieser Entscheidung des EUIPO gerichtete Klage ab. Gegen die Entscheidungen des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Es fehlt der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft. Daher hat das EUIPO keinen Fehler begangen hat, als es ihre Eintragung abgelehnt hat.

Klänge sind markenfähig, wenn sie sich grafisch darstellen lassen. Dies ist vorliegend der Fall, da die angemeldete Marke als Musiknoten dargestellt wird, die in einem Notensystem mit Notenschlüssel, Pausen und Vorzeichen aufgezeichnet sind. Allerdings wird die angemeldete Marke von der breiten Öffentlichkeit lediglich als eine bloße Funktion der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen und nicht als ein Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Denn es handelt sich um einen "Standardklingelton", der sich bei jedem elektronischen Gerät mit einer Zeitschaltuhr und jedem Telefon findet, so dass das Publikum ohne vorherige Kenntnis nicht in der Lage sein wird, diesen Klingelton als Hinweis darauf zu identifizieren, dass die Waren und Dienstleistungen von der Klägerin stammen.

Die angemeldete Marke ist nicht mehr als ein Alarm- oder Telefonklingelton, der als einzige charakteristische Eigenschaft die Wiederholung der Note aufweist, aus der er besteht (zweimal die Note Gis), und damit kein weiteres Merkmal, das es ermöglichen würde, darin etwas anderes zu erkennen als eben diesen Klingelton. Daraus zieht das Gericht die Schlussfolgerung, dass dieser Klingelton im Allgemeinen nicht auffällt und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibt. In Bezug auf Fernsehdienste sowie Dienstleistungen der Fernsehprogrammgestaltung stellt das Gericht die gleichen Erwägungen an und kommt zu dem Ergebnis, dass das Publikum das Hörzeichen wegen seiner Banalität lediglich als Hinweis auf den Beginn oder das Ende eines Fernsehprogramms wahrnehmen wird.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuG PM Nr. 93 vom 13.9.2016
Zurück