08.07.2013

Stärkung des Verbraucherschutzes: Einheitliche Bestimmungen zu Informationspflichten und Widerrufsrechten beim Vertragsschluss

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung beschlossen. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zu deren Umsetzung die Mitgliedstaaten bis zum 13.12.2013 die notwendigen Rechtsvorschriften erlassen müssen.

Die Verbraucherrechterichtlinie trifft wichtige Regelungen zur Vereinheitlichung des vertraglichen Verbraucherschutzrechts in der EU. Das deutsche Umsetzungsgesetz schafft die Voraussetzungen für europaweit einheitliche Bestimmungen zu Informationspflichten und Widerrufsrechten, indem es die vollharmonisierten Bestimmungen der Richtlinie in das deutsche Recht übernimmt.

Einführung allgemeiner Grundsätze für alle Vertriebsformen
Mit der Einführung allgemeiner Pflichten und Grundsätze für Verträge mit Verbrauchern, die unabhängig von der Vertriebsform gelten, soll der Verbraucher vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt werden. So muss eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgeht, etwa eine Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine Stornoversicherung, künftig ausdrücklich vereinbart werden. Eine Vereinbarung im Internet darüber ist nur wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine sog. Voreinstellung herbeiführt (Kreuz oder Häkchen ist bereits gesetzt und muss vom Verbraucher gelöscht werden, wenn er die Vereinbarung nicht möchte).

Darüber hinaus schränkt das neue Gesetz die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel, etwa einer Kreditkarte, zu verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers an, muss der Verbraucher künftig nur noch für die Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinausgehendes Entgelt für die Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden.

Vereinheitlichung der Regelungen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie sieht das Gesetz ein weitgehend einheitliches Regime für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vor. Dies gilt auch für Verträge über Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht erfasst werden. Das Gesetz sieht nunmehr auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen neben dem Widerrufsrecht Informationspflichten vor. Die bislang allein für Fernabsatzverträge geltenden Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG vom 23.9.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher sollen zukünftig grundsätzlich auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen gelten.

Neufassung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der gesetzlichen Regelungen fasst das Gesetz die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen grundlegend neu. Entsprechend der Vorgaben der Richtlinie sieht es dabei vor, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen erlischt. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung und erleichtert so Unternehmen wie Verbrauchern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Die neuen Vorschriften sollen am 13.6.2014 in Kraft treten. Der Praxis bleibt mithin ausreichend Zeit, die notwendigen Umstellungen in die Wege zu leiten.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMJ finden Sie den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung hier (pdf-Dokument).

BMJ PM vom 5.7.2013
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