21.03.2018

Steckkarten im Zigarettenregal dürfen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken

Steckkarten in Zigarettenregalen dürfen die vorgeschriebenen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken. Die Tabakerzeugnis-Verordnung darf solche weitgehenden Erfordernisse nicht aufstellen.

LG Berlin 20.3.2018, 16 O 104/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, die Beklagte ist ein Unternehmen, das u.a. Tabakerzeugnisse verkauft. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Steckkarten in den Zigarettenregalen so angebracht werden müssten, dass die Warnhinweise schon bei der Präsentation der Zigarettenschachteln erkennbar seien.

Das LG wies die Unterlassungsklage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung beim KG einlegen.

Die Gründe:
Aus der maßgeblichen Tabakerzeugnis-Verordnung ergibt sich nicht eindeutig, ob diese auch für sog. Verkaufsmodalitäten gilt. Nach dem Wortlaut der Verordnung ist geregelt, dass die Warnhinweise zum Zeitpunkt, in dem die Zigarettenpackungen zum Verkauf angeboten werden, nicht verdeckt sein dürfen. Bei den Steckkarten selbst handelt es sich allerdings lediglich um ein Zubehör, um den Verkauf zu gestalten.

Und selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verordnung entsprechend der Auffassung des Klägers auch regeln würde, wie die Steckkarten angebracht sein müssen, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Verordnung darf solche weitgehenden Erfordernisse nicht aufstellen.

Bei der Tabakerzeugnis-Verordnung handelt es sich um eine Regelung, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit weiteren Bundesministerien verordnet worden ist. Wie bei jeder Verordnung ist eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Die maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften regeln jedoch nicht die Verkaufsmodalitäten. Die Gesetze beziehen sich allein auf die Warnhinweise auf den Zigarettenverpackungen selbst. Mithin fehlt es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage in Bezug auf Steckkarten.

LG Berlin PM Nr. 15 vom 20.3.2018
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