18.06.2014

"Sternchenhinweis" auf täglich an Bord anfallende Zusatzkosten verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis der Reise benennen, wozu auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen - insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende sog. "Serviceentgelt" - gehören. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels "Sternchen" unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.

OLG Koblenz 4.6.2014, 9 U 1324/13
Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Die beklagte Gesellschaft hatte 2012 als Reiseveranstalter in der Zeitschrift "ADAC Motorwelt" für eine "Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub" geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen  Preis 999.- "ab € p.P. in der 2er Innenkabine * zzgl. Serviceentgelt an Bord" angegeben. Im "Sternchenhinweis" an anderer Stelle der Anzeige wurde zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf "*Serviceentgelt an Bord ca. € 7.- (wird automatisch dem Bordkonto belastet)" hingewiesen.

Der Kläger machte deshalb Unterlassungsansprüche wegen  wettbewerbswidriger Werbung für Schiffsreisen geltend. Das LG gab der der Klage statt und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 250.000 € an. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten weitestgehend zurückgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gründe:
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergab sich aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PAngVO. Die letztgenannte Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.

Durch die Werbeanzeige hatte die Beklagte gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen geworben, ohne den Endpreis anzugeben. Sie hatte damit gegen das UWG und die Preisangabenverordnung verstoßen. Serviceentgelte sind Preisbestandteile, da es sich nicht um fakultative Trinkgelder, sondern um ohne weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handet.

Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch den "Sternchenhinweis" war nicht zulässig. Denn Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Dem genügte die zu unterlassende Gestaltung der Werbeanzeige allerdings nicht.

Der Beklagten war jedoch zur Umstellung ihrer Werbung und Beachtung der festgestellten Unterlassungsansprüche eine sog. "Aufbrauchfrist" bis zum 31.12.2014 zuzubilligen, da deren Kataloge für die angebotenen Reisen langfristig und kostenaufwändig produziert werden und der derzeitig geltende Katalog eine Laufzeit bis Dezember 2014 ausweist.

Linkhinweis:

OLG Koblenz PM vom 18.6.2014
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