Steuervergünstigungen für Gesellschaften multinationaler Konzerne in Belgien waren rechtswidrige Beihilfen
EuG v. 20.9.2023 - T-131/16 RENV
Der Sachverhalt:
Belgien wendet seit 2005 eine Steuerregelung an, nach der belgische Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören, wenn sie in Belgien Geschäftstätigkeiten konzentrieren, Arbeitsplätze schaffen oder Investitionen tätigen, von den belgischen Steuerbehörden einen Steuervorbescheid (tax ruling) erhalten können, nach dem sog. Gewinnüberschüsse, d. h. Gewinne, die die Gewinne übersteigen, die unter vergleichbaren Umständen von vergleichbaren eigenständigen Unternehmen erzielt worden wären, von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Die Europäische Kommission stellte 2016 fest, dass dieses System der Steuerbefreiung eine rechtswidrige Beihilferegelung darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und ordnete an, die gewährten Beihilfen von 55 Empfängern zurückzufordern. Dagegen erhoben Belgien und mehrere Beihilfeempfänger beim Gericht der Europäischen Union Klage. Dieses erklärte den Beschluss der Kommission am 14.2.2019 für nichtig. Das Urteil des Gerichts wurde jedoch am 16.9.2021 auf ein Rechtsmittel hin vom Gerichtshof aufgehoben. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass eine Beihilferegelung vorliege. Der Gerichtshof verwies die Sache zur Entscheidung über die Einstufung der Beihilferegelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV an das Gericht zurück. Das Gericht hatte sich deshalb ein weiteres Mal mit dieser Rechtssache zu befassen.
Mit seinem jetzigen Urteil hat es entschieden, dass die Kommission 2016 zu Recht angenommen habe, dass die belgische Steuerregelung für Gewinnüberschüsse gegen die Beihilfevorschriften der Europäischen Union verstoße. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Gründe:
Das Vorbringen Belgiens gegen den Beschluss der Kommission ist in vollem Umfang zurückzuweisen, insbesondere auch, soweit es die Finanzierung der betreffenden Regelung aus staatlichen Mitteln und die behauptete Nichtberücksichtigung der in Belgien anwendbaren Steuerregeln betrifft. Die Kommission hat dargetan, dass den Empfängern mit der betreffenden Regelung eine Steuervergünstigung gewährt worden ist.
Die Kommission hat ferner zu Recht angenommen, dass die Regelung insoweit selektiv ist, als mit ihr Wirtschaftsteilnehmer, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer vergleichbaren Situation befinden, unterschiedlich behandelt werden. Gesellschaften, die einem multinationalen Konzern angehören und in den Genuss der Befreiung der Gewinnüberschüsse von der Steuer gekommen sind, sind anders behandelt worden als andere in Belgien körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften, die nicht in den Genuss einer solchen Steuerbefreiung gekommen sind.
Zutreffend ist auch die Feststellung der Kommission, dass die Regelung insoweit selektiv ist, als sie weder Gesellschaften, die sich dafür entschieden haben, in Belgien keine Investitionen zu tätigen, keine Geschäftstätigkeiten zu konzentrieren und keine Arbeitsplätze zu schaffen, noch Gesellschaften, die einem kleinen Konzern angehören, offenstehen.
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EuG PM vom 20.9.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro
Belgien wendet seit 2005 eine Steuerregelung an, nach der belgische Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören, wenn sie in Belgien Geschäftstätigkeiten konzentrieren, Arbeitsplätze schaffen oder Investitionen tätigen, von den belgischen Steuerbehörden einen Steuervorbescheid (tax ruling) erhalten können, nach dem sog. Gewinnüberschüsse, d. h. Gewinne, die die Gewinne übersteigen, die unter vergleichbaren Umständen von vergleichbaren eigenständigen Unternehmen erzielt worden wären, von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Die Europäische Kommission stellte 2016 fest, dass dieses System der Steuerbefreiung eine rechtswidrige Beihilferegelung darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und ordnete an, die gewährten Beihilfen von 55 Empfängern zurückzufordern. Dagegen erhoben Belgien und mehrere Beihilfeempfänger beim Gericht der Europäischen Union Klage. Dieses erklärte den Beschluss der Kommission am 14.2.2019 für nichtig. Das Urteil des Gerichts wurde jedoch am 16.9.2021 auf ein Rechtsmittel hin vom Gerichtshof aufgehoben. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass eine Beihilferegelung vorliege. Der Gerichtshof verwies die Sache zur Entscheidung über die Einstufung der Beihilferegelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV an das Gericht zurück. Das Gericht hatte sich deshalb ein weiteres Mal mit dieser Rechtssache zu befassen.
Mit seinem jetzigen Urteil hat es entschieden, dass die Kommission 2016 zu Recht angenommen habe, dass die belgische Steuerregelung für Gewinnüberschüsse gegen die Beihilfevorschriften der Europäischen Union verstoße. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Gründe:
Das Vorbringen Belgiens gegen den Beschluss der Kommission ist in vollem Umfang zurückzuweisen, insbesondere auch, soweit es die Finanzierung der betreffenden Regelung aus staatlichen Mitteln und die behauptete Nichtberücksichtigung der in Belgien anwendbaren Steuerregeln betrifft. Die Kommission hat dargetan, dass den Empfängern mit der betreffenden Regelung eine Steuervergünstigung gewährt worden ist.
Die Kommission hat ferner zu Recht angenommen, dass die Regelung insoweit selektiv ist, als mit ihr Wirtschaftsteilnehmer, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer vergleichbaren Situation befinden, unterschiedlich behandelt werden. Gesellschaften, die einem multinationalen Konzern angehören und in den Genuss der Befreiung der Gewinnüberschüsse von der Steuer gekommen sind, sind anders behandelt worden als andere in Belgien körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften, die nicht in den Genuss einer solchen Steuerbefreiung gekommen sind.
Zutreffend ist auch die Feststellung der Kommission, dass die Regelung insoweit selektiv ist, als sie weder Gesellschaften, die sich dafür entschieden haben, in Belgien keine Investitionen zu tätigen, keine Geschäftstätigkeiten zu konzentrieren und keine Arbeitsplätze zu schaffen, noch Gesellschaften, die einem kleinen Konzern angehören, offenstehen.
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