"Stoppt Durchfall" kann ein unzulässiger Werbeslogan für ein Medikament sein
OLG Schleswig 30.1.2014, 6 U 15/13Die Beklagte vertreibt Arzneimittel. Sie bietet in Deutschland u.a. das Präparat L. an, dessen Wirkstoff aus gefriergetrockneten Milchsäurebakterien besteht. Dieses bewarb sie u.a. mit dem Slogan "L. stoppt Durchfall". In ihrer Werbung nahm sie Bezug auf eine wissenschaftliche Studie, aus der hervorging, dass die Durchfalldauer sich bei einer Behandlung mit L. im Mittel um 1,3 Tage auf knapp zwei Tage verringerte im Vergleich zu einer Gruppe die Placebos erhalten hatte.
Der klagende Verein, der den Zweck hat, die lautere Werbung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu wahren, hatte die Beklagte wegen irreführender Werbung abgemahnt. Der Kläger war der Ansicht, dass nicht erwiesen sei, dass das Medikament den Durchfall stoppe, also der Erfolg schnell, sofort und eindeutig auftrete. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück. Aus ihrer Sicht begründete der Werbeslogan bei dem Adressaten nur die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden "spürbar gelindert" sei. Die Klage auf Unterlassung der Werbung war vor dem OLG erfolgreich.
Die Gründe:
Die Werbeaussage "L. stoppt Durchfall" ist irreführend und deshalb zu unterlassen.
Der Slogan stellt eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem UWG dar. Er begründet in dem Adressaten die - unstreitig enttäuschte - Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden (jedenfalls nicht erst nach 2 Tagen) vollständig beendet sei, d.h., dass schon dann jegliche Symptome verschwunden seien. Wenn der Durchfall binnen weniger Stunden nicht vollständig beendet, sondern nur spürbar gelindert ist, wird diese Erwartung nicht erfüllt.
Unerheblich ist dabei, dass der Begriff "Stoppen" lediglich den Beginn eines Vorgangs bezeichnet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "stoppt" etwa ein Auto nicht schon dann an einer Ampel, wenn es immer langsamer wird, während es an der Ampel vorbeifährt, sondern nur dann, wenn es schon an der Ampel wirklich stehen bleibt.
Auch wenn die Beklagte zwischenzeitlich in ihrer Internetwerbung den Slogan "L. stoppt Durchfall" durch den Slogan "L. bekämpft Durchfall" ersetzt hat, entfällt hierdurch nicht die Wiederholungsgefahr (die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist). Zumal sie im Printbereich noch mit den ursprünglichen Slogans wirbt.