Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können steuerlich berücksichtigt werden
FG Düsseldorf v. 22.3.2024 - 3 K 2389/21 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Rechtsanwalt und erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er war in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig. Im Jahr 2012 hatte die X AG Strafanzeige gegen ihn und andere Führungspersonen wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben, erstattet. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.
Die Ermittlungsverfahren wurden 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Für seine Strafverteidigung zahlte der Kläger 67.176 €. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug, da ein beruflicher Veranlassungszusammenhang fehle. Die nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers hätte lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben. Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens argumentierte der Kläger, dass die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar seien, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Strafverteidigungskosten zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Entgegen der Ansicht der Finanzbehörde war ein unmittelbarer beruflicher Anlass der Strafverteidigungskosten anzuerkennen. Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang wurde auch nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe überlagert. Dass Auslöser der strafrechtlichen Vorwürfe vom Kläger begangene Taten waren, die nicht im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung lagen oder mit denen er - so der Vorwurf der Anzeigenerstatterin - seine Arbeitgeberin schädigen und sich bereichern wollte, konnte nicht festgestellt werden.
Allein der diesbezüglich von der Anzeigenerstatterin erhobene Vorwurf reichte für die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten nicht aus. Soweit das FG Thüringen (Urteil v. 12.2.2014, 3 K 926/13) eine andere Auffassung vertreten und Kosten der Strafverteidigung gegen einen Untreuevorwurf schon aufgrund des Vorwurfs einer Eigenbereicherung des Steuerpflichtigen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hat, teilt der erkennende Senat diese Rechtsauffassung nicht. Allerdings war zur Fortbildung des Rechts und - mit Blick auf das anderslautende Urteil des FG Thüringen - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen.
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FG Düsseldorf - Newsletter Mai 2024
Der Kläger ist Rechtsanwalt und erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er war in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig. Im Jahr 2012 hatte die X AG Strafanzeige gegen ihn und andere Führungspersonen wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben, erstattet. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.
Die Ermittlungsverfahren wurden 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Für seine Strafverteidigung zahlte der Kläger 67.176 €. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug, da ein beruflicher Veranlassungszusammenhang fehle. Die nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers hätte lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben. Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens argumentierte der Kläger, dass die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar seien, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Strafverteidigungskosten zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Entgegen der Ansicht der Finanzbehörde war ein unmittelbarer beruflicher Anlass der Strafverteidigungskosten anzuerkennen. Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang wurde auch nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe überlagert. Dass Auslöser der strafrechtlichen Vorwürfe vom Kläger begangene Taten waren, die nicht im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung lagen oder mit denen er - so der Vorwurf der Anzeigenerstatterin - seine Arbeitgeberin schädigen und sich bereichern wollte, konnte nicht festgestellt werden.
Allein der diesbezüglich von der Anzeigenerstatterin erhobene Vorwurf reichte für die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten nicht aus. Soweit das FG Thüringen (Urteil v. 12.2.2014, 3 K 926/13) eine andere Auffassung vertreten und Kosten der Strafverteidigung gegen einen Untreuevorwurf schon aufgrund des Vorwurfs einer Eigenbereicherung des Steuerpflichtigen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hat, teilt der erkennende Senat diese Rechtsauffassung nicht. Allerdings war zur Fortbildung des Rechts und - mit Blick auf das anderslautende Urteil des FG Thüringen - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen.
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