08.12.2023

Streit um den Gewürznamen "Beef Booster"

Die Marke "BUTCHER´S by Penny" und die Bezeichnung "BEEF BOOSTER" werden nicht in unmittelbaren Zusammenhang zueinander bzw. als ein Gesamtzeichen verwendet. Aus der maßgeblichen Sicht des informierten Durschnittverbrauchers, die der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, ohne weiteres selbst beurteilen kann, ist "BEEF BOOSTER" nicht herkunftshinweisend verwendet worden, sondern zur näheren Beschreibung des Produkts.

OLG Köln v. 8.9.2023 - 6 U 39/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin u.a. der deutschen Wortmarke "Beef Booster" (Klagemarke), eingetragen u.a. für Gewürze und Gewürzmischungen. Sie verkauft Gewürze in verschiedenen Ausstattungen, u.a. unter ihrer Marke "ANKERKRAUT" die sog. Traditionslinie in Korkengläsern. Die Traditionslinie macht nach Angaben der Klägerin etwa 75 % ihrer Produktabsätze aus. Die Klägerin hält mit einem Gesamtumsatz von 50 Mio. € im Jahr 2022 einen Anteil im Markt mit Endverbraucherprodukten für getrocknete Gewürze, Gewürzmischungen und Marinaden von geschätzt 5 %. Die Beklagte zu 1) ist ein zur REWE-Gruppe gehörender Lebensmitteldiscounter. Sie ist Inhaberin u.a. der Wortmarke "BUTCHER´s by Penny". Unter dieser Marke bietet sie verschiedene Produkte wie Burger-Patties, Burger-Brötchen, Würstchen, Saucen pp. an, auch die von der Beklagten zu 2) hergestellten streitbefangenen Trockenmarinaden "MAGIC DUST", "HOT CAJUN", "CHICKEN BOOSTER" und "BEEF BOOSTER".

Die Klägerin war der Ansicht, dass das Gewürz "Beef Booster" die Klagemarke verletze. Außerdem liege eine unlautere Nachahmung ihrer Waren unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung und Rufausbeutung vor. Die Beklagten meinten, dass der Begriff "BEEF BOOSTER" auf ihrem Produkt nicht herkunftshinweisend, sondern rein beschreibend zur Benennung der Sorte benutzt werde. Für eine unlautere Nachahmung fehle es im Hinblick auf die von der Klägerin ausdrücklich gebilligten Nachahmungen von Lidl und Aldi sowie andere Produktausstattungen unter Verwendung von Korkengläsern für Gewürze bereits an der wettbewerblichen Eigenart.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Beklagten wendeten zu Recht ein, dass keine markenmäßige Verwendung vorliege. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.

Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus Markenrecht zu.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG waren zwar insoweit erfüllt, als die Klägerin Inhaberin der u.a. für Gewürze und Gewürzmischungen eingetragenen und in Kraft stehenden Wortmarke "Beef Booster" ist, der trotz der beschreibenden Anklänge eine zumindest geringe Kennzeichnungskraft zukommt, und die Beklagten bei der Trockenmarinade "BEEF BOOSTER" ein mit der eingetragenen Marke identisches Zeichen für identische Ware verwendet haben. Es fehlte jedoch an der für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung erforderlichen markenmäßigen Verwendung des geschützten Zeichens.

Für die Beurteilung der - für einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG stets erforderlichen und unabhängig von der Kennzeichnungskraft der Marke zu prüfenden - markenmäßigen Benutzung kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an, auf die konkrete Aufmachung, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor. Die Marke "BUTCHER´S by Penny" und die Bezeichnung "BEEF BOOSTER" werden nicht in unmittelbaren Zusammenhang zueinander bzw. als ein Gesamtzeichen verwendet.

Aus der maßgeblichen Sicht des informierten Durschnittverbrauchers, die der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, ohne weiteres selbst beurteilen kann, haben die Beklagten "BEEF BOOSTER" in der angegriffenen Produktausstattung nicht herkunftshinweisend verwendet, sondern zur näheren Beschreibung des Produkts. Die Bezeichnung erfolgt weder an einer Stelle, an der der Verbraucher einen weiteren Herstellerhinweis erwartet, noch in einer Art und Weise, die auf eine markenmäßige Verwendung hindeutet. Die Herstellerangabe "BUTCHERS by Penny" befindet sich hervorgehoben und als solche eindeutig erkennbar über der Produktangabe "TROCKENMARINADE".

Ein Unterlassungsanspruch folgte auch nicht aus § 8 Abs. 1 UWG. Die Parteien sind zwar Mitbewerber, die Klägerin also nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UGW klagebefugt, und der Vertrieb der angegriffenen Produkte durch die Beklagten stellt eine geschäftliche Handlung dar, diese ist jedoch mangels Unlauterkeit nicht nach § 3 UWG unzulässig. Keiner der von der Klägerin geltend gemachten Unlauterkeitstatbestände war erfüllt. Es lag weder eine unlautere Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG vor noch eine Herkunftstäuschung nach § 5 Abs. 2 UWG a.F. / § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F.

Mehr zum Thema:

Beratermodul Zeitschriften Wirtschaftsrecht:
Jetzt neu: Führende Zeitschriften zum Wirtschaftsrecht, Aktienrecht, Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht stehen hier zur Online-Recherche bereit. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO bei ausgewählten Zeitschriften (GmbHR, ZIP, VersR). Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet das Beratermodul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!
Justiz NRW
Zurück