Streit um Nutzung von Mode-Fotografien
AG Köln v. 20.6.2023 - 125 C 23/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Berufsfotograf und fertigte für P., einen Hersteller von Trachtenmode, über mehrere Jahre diverse Mode-Fotografien. Diese wurden u.a. im Katalog des P. verwendet. Es kam allerdings zu Unstimmigkeiten, da auch Vertriebspartner des P. die Aufnahmen für eigene Werbezwecke nutzten. Daraufhin schlossen der Kläger und P. am 28.7.2011 eine Vereinbarung, wonach sämtliche "Urheberrechte und Nutzungsbefugnisse" "abgegolten sind", wobei sich diese Regelung auf die Nutzung durch P. "als auch auf die Nutzung durch Dritte, die das Material von der Auftraggeberin ausgehändigt bekommen haben", bezog.
Im August 2011 schlossen der Kläger und P. einen "Werklieferungsvertrag". Anlagen zu diesem Vertrag waren Hinweise, wie Dritte (Vertriebspartner u.a.) Lichtbilder bestellen können sowie eine Übersicht "Verwendungen und Preise je Bild 2011." Im Februar 2012 gab eine weitere Vereinbarung zwischen dem Kläger und P. zur Nutzung von Lichtbildern durch Dritte. Dabei erhielt P. die Option, für 1.000 € pro Lichtbild, maximal für 10 Lichtbilder, für einen Zeitraum von 24 Monaten das Recht zu erwerben, das jeweilige Lichtbild zur umfassenden Nutzung an Vertriebs- und Werbepartner weiterzugeben.
Die Beklagte betreibt ein Ladengeschäft mit Jagd- und Trachtenkleidung und war jedenfalls im Jahr 2012 ein Vertriebspartner des P. Sie nutze die drei streitgegenständlichen Lichtbilder im Internet, wobei sie die eigentlich aufgebrachten ©-Vermerke des Klägers entfernte bzw. die Bilder derart beschnitt, dass sie nicht mehr sichtbar waren. Nach entsprechender Aufforderung durch den Kläger erteilte die Beklagte Auskunft zu Nutzungsart und -dauer der drei Lichtbilder.
Der Kläger war der Ansicht, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenz. Der Beklagte könne nicht besser stehen als ein Dritter, der Nutzungsrechte beim Kläger erworben hätte. Zudem sei seine fehlende Nennung als Urheber durch einen Aufschlag zu kompensieren.
Das AG hat der Klage nach Berücksichtigung einer Aufrechnung aus einem Verfahren vor dem LG Hamburg nur in geringem Umfang stattgegeben und dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt.
Die Gründe:
Der Kläger stützte seine Forderung ausdrücklich auf einen lizenzanalogen Schadensersatz. Nur ein solcher war vorliegend auch begründet. Ein Rückgriff auf die Preisliste des Klägers als Basis für den lizenzanalogen Schadensersatzanspruch war nicht vorzunehmen. Abzustellen war vielmehr auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Maßgeblich war hierbei, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten.
Das tatsächliche Erhalten der behaupteten Preise am Markt ist indes zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Lizenzanalogie. Andernfalls hätte es der Rechteinhaber in der Hand, durch die Erstellung von Preislisten beliebige Schadensersatzforderungen durchzusetzen. In vier Entscheidungen haben sich bereits das OLG Köln (Urt. v. 28.10.2016 - 6 U 206/15), das Hanseatische OLG (Urt. v. 3.3.2016 - 5 U 48/13), das OLG München (Urt. v. 17.12.2015 - 29 U 2324/15) und das OLG Hamm (Urt. v. 17.11.2015 - 4 U 34/15) mit der Frage von angemessenen Preisen für die Modefotografie des Klägers (dort jeweils zu Bademoden) beschäftigt. Übereinstimmend gehen die genannten Gerichte davon aus, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum keine Lizenzierungspraxis am Markt durchsetzen konnte, die seiner Preisliste entsprach. Vielmehr wurde von den Gerichten als Schätzgrundlage auf die mit den jeweiligen Modeherstellern vereinbarten Konditionen und Preise pro Lichtbild abgestellt. Dies führte bei denen vom Modehersteller pro Foto ca. 10 € gezahlt wurden, zu einer Schätzung in dieser Größenordnung.
Der Betrag von 8,52 € pro Bild ist im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO auf 10 € zu runden. Wie im Fall des OLG Köln hatte der Kläger vorliegend mit P. eine Vereinbarung getroffen, wonach Unterlizenzen für sämtliche Vertriebs- und Werbepartner für die Dauer von zwei Jahren zum Preis von 1.000 € pro Lichtbild erworben werden konnten. Wendet man die aufgezeigten, überzeugenden Erwägungen der genannten OLG auf den vorliegenden Sachverhalt an, kommt man auf 253,84 € pro Lichtbild. Die Rechnung basiert auf den Tageshonoraren, die im "Werklieferungsvertrag" vereinbart wurden. Das vom Kläger angebotene Lizenzierungsmodell für die Unterlizenzen umfasste für 1.000 € pro Lichtbild vorliegend ca. 200 potentielle Lizenznehmer. Dies führte mithin zu einem Preis von ca. 5 € pro Lichtbild pro Lizenznehmer für eine Nutzungsdauer von zwei Jahren. Einschließlich der Zinsen kam der Kläger auf eine Forderung i.H.v. 1.400,33 €. Abzüglich der Aufrechnung i.H.v. 1.240,93 € blieb ein Anspruch von 159,40 €.
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Justiz NRW
Der Kläger ist Berufsfotograf und fertigte für P., einen Hersteller von Trachtenmode, über mehrere Jahre diverse Mode-Fotografien. Diese wurden u.a. im Katalog des P. verwendet. Es kam allerdings zu Unstimmigkeiten, da auch Vertriebspartner des P. die Aufnahmen für eigene Werbezwecke nutzten. Daraufhin schlossen der Kläger und P. am 28.7.2011 eine Vereinbarung, wonach sämtliche "Urheberrechte und Nutzungsbefugnisse" "abgegolten sind", wobei sich diese Regelung auf die Nutzung durch P. "als auch auf die Nutzung durch Dritte, die das Material von der Auftraggeberin ausgehändigt bekommen haben", bezog.
Im August 2011 schlossen der Kläger und P. einen "Werklieferungsvertrag". Anlagen zu diesem Vertrag waren Hinweise, wie Dritte (Vertriebspartner u.a.) Lichtbilder bestellen können sowie eine Übersicht "Verwendungen und Preise je Bild 2011." Im Februar 2012 gab eine weitere Vereinbarung zwischen dem Kläger und P. zur Nutzung von Lichtbildern durch Dritte. Dabei erhielt P. die Option, für 1.000 € pro Lichtbild, maximal für 10 Lichtbilder, für einen Zeitraum von 24 Monaten das Recht zu erwerben, das jeweilige Lichtbild zur umfassenden Nutzung an Vertriebs- und Werbepartner weiterzugeben.
Die Beklagte betreibt ein Ladengeschäft mit Jagd- und Trachtenkleidung und war jedenfalls im Jahr 2012 ein Vertriebspartner des P. Sie nutze die drei streitgegenständlichen Lichtbilder im Internet, wobei sie die eigentlich aufgebrachten ©-Vermerke des Klägers entfernte bzw. die Bilder derart beschnitt, dass sie nicht mehr sichtbar waren. Nach entsprechender Aufforderung durch den Kläger erteilte die Beklagte Auskunft zu Nutzungsart und -dauer der drei Lichtbilder.
Der Kläger war der Ansicht, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenz. Der Beklagte könne nicht besser stehen als ein Dritter, der Nutzungsrechte beim Kläger erworben hätte. Zudem sei seine fehlende Nennung als Urheber durch einen Aufschlag zu kompensieren.
Das AG hat der Klage nach Berücksichtigung einer Aufrechnung aus einem Verfahren vor dem LG Hamburg nur in geringem Umfang stattgegeben und dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt.
Die Gründe:
Der Kläger stützte seine Forderung ausdrücklich auf einen lizenzanalogen Schadensersatz. Nur ein solcher war vorliegend auch begründet. Ein Rückgriff auf die Preisliste des Klägers als Basis für den lizenzanalogen Schadensersatzanspruch war nicht vorzunehmen. Abzustellen war vielmehr auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Maßgeblich war hierbei, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten.
Das tatsächliche Erhalten der behaupteten Preise am Markt ist indes zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Lizenzanalogie. Andernfalls hätte es der Rechteinhaber in der Hand, durch die Erstellung von Preislisten beliebige Schadensersatzforderungen durchzusetzen. In vier Entscheidungen haben sich bereits das OLG Köln (Urt. v. 28.10.2016 - 6 U 206/15), das Hanseatische OLG (Urt. v. 3.3.2016 - 5 U 48/13), das OLG München (Urt. v. 17.12.2015 - 29 U 2324/15) und das OLG Hamm (Urt. v. 17.11.2015 - 4 U 34/15) mit der Frage von angemessenen Preisen für die Modefotografie des Klägers (dort jeweils zu Bademoden) beschäftigt. Übereinstimmend gehen die genannten Gerichte davon aus, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum keine Lizenzierungspraxis am Markt durchsetzen konnte, die seiner Preisliste entsprach. Vielmehr wurde von den Gerichten als Schätzgrundlage auf die mit den jeweiligen Modeherstellern vereinbarten Konditionen und Preise pro Lichtbild abgestellt. Dies führte bei denen vom Modehersteller pro Foto ca. 10 € gezahlt wurden, zu einer Schätzung in dieser Größenordnung.
Der Betrag von 8,52 € pro Bild ist im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO auf 10 € zu runden. Wie im Fall des OLG Köln hatte der Kläger vorliegend mit P. eine Vereinbarung getroffen, wonach Unterlizenzen für sämtliche Vertriebs- und Werbepartner für die Dauer von zwei Jahren zum Preis von 1.000 € pro Lichtbild erworben werden konnten. Wendet man die aufgezeigten, überzeugenden Erwägungen der genannten OLG auf den vorliegenden Sachverhalt an, kommt man auf 253,84 € pro Lichtbild. Die Rechnung basiert auf den Tageshonoraren, die im "Werklieferungsvertrag" vereinbart wurden. Das vom Kläger angebotene Lizenzierungsmodell für die Unterlizenzen umfasste für 1.000 € pro Lichtbild vorliegend ca. 200 potentielle Lizenznehmer. Dies führte mithin zu einem Preis von ca. 5 € pro Lichtbild pro Lizenznehmer für eine Nutzungsdauer von zwei Jahren. Einschließlich der Zinsen kam der Kläger auf eine Forderung i.H.v. 1.400,33 €. Abzüglich der Aufrechnung i.H.v. 1.240,93 € blieb ein Anspruch von 159,40 €.
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