Streitwert in "Scraping"-Verfahren in der Regel 6.000 €
OLG Frankfurt a.M. v. 18.7.2023 - 6 W 40/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte als Nutzer der Social-Media-Plattform "Plattform" Ansprüche wegen behaupteter Verstöße der Beklagten, die die Plattform auf dem Gebiet der EU betreibt, gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wegen sog. Scrapings geltend gemacht. Er ließ die Beklagte mit anwaltlicher E-Mail vom 23.9.2021 zur Unterlassung, Auskunft, Zahlung von 500 € Schadensersatz und zum Abmahnkostenersatz aus einem Gegenstandswert von 8.501 € i.H.v. 887,03 € auffordern.
Den vom Kläger in der Klageschrift mit 11.000 € angegebenen Streitwert - von denen 10.000 € auf den Unterlassungsanspruch und 1.000 € auf den Schadensersatzanspruch entfielen - hat das LG auf 6.500 € festgesetzt. Zur Begründung des Wertes hat es im Wesentlichen ausführt, der vom Kläger angegebene Wert von 10.000 € sei übersetzt. Zwar sei die Beklagte ein multinationaler Konzern mit hohen Umsätzen. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hätten aber für die Gestaltung des Alltags und der Lebensweise des Klägers keine besonders hohe Bedeutung.
Das OLG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen und den Streitwert auf 6.000 € festgesetzt.
Die Gründe:
Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Datenleck habe für ihn schwerwiegende Folgen. Er gebe seine Telefonnummer nicht wahl- und grundlos preis. Die erlangten Datensätze stünden bis heute jedem im Internet zu Verfügung. Sie seien auf Internetseiten veröffentlicht worden, die illegale Aktivitäten begünstigten, wie etwa einem bekannten "Hacker-Forum", auf dem illegal abgeschöpfte Daten für kriminelle Machenschaften wie Internetbetrug hinterlegt und ausgetauscht würden. Die Datensätze lieferten Kriminellen ausreichend Informationen für Betrugsversuche durch sog. Phishing per SMS, Scamming, Spamming, Smishing, Identitätsdiebstahl und die Übernahme von Accounts und Anrufen (sog. "SIM-Swap"-Angriffe). Andererseits ist der Kläger selbst nur von einem mittelschweren Fall ausgegangen, da die "entwendeten" Daten nicht sensibel oder höchstpersönlicher Natur, aber umfangreich seien.
Der auf Abmahnkostenersatz gerichtete Klageantrag wirkte sich gem. § 43 Abs. 1 GKG bzw. § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO nicht streitwerterhöhend aus. Insgesamt bestand daher kein Anlass, den vom LG auf 6.500 € festgesetzten Streitwert heraufzusetzen. Vielmehr war der Wert auf 6.000 € herabzusetzen. Der Streitwert in Verfahren, in denen aus der DSGVO Ansprüche auf Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen eines Scraping-Vorfalls auf einer Sozial-Media-Plattform geltend gemacht werden, ist in der Regel auf 6.000 € festzusetzen. Wegen der Möglichkeit, die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. Satz 1 Nr. 2 GKG), besteht bei Streitwertbeschwerden kein Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius).
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Rechtsprechung:
Immaterieller Schadensersatz wegen Scraping des Facebook-Profils
LG Lübeck vom 25.5.2023 - 15 O 74/22
CR 2023, 442
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LG Paderborn vom 19.12.2022 - 3 O 99/22
CR 2023, 473
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Der Kläger hatte als Nutzer der Social-Media-Plattform "Plattform" Ansprüche wegen behaupteter Verstöße der Beklagten, die die Plattform auf dem Gebiet der EU betreibt, gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wegen sog. Scrapings geltend gemacht. Er ließ die Beklagte mit anwaltlicher E-Mail vom 23.9.2021 zur Unterlassung, Auskunft, Zahlung von 500 € Schadensersatz und zum Abmahnkostenersatz aus einem Gegenstandswert von 8.501 € i.H.v. 887,03 € auffordern.
Den vom Kläger in der Klageschrift mit 11.000 € angegebenen Streitwert - von denen 10.000 € auf den Unterlassungsanspruch und 1.000 € auf den Schadensersatzanspruch entfielen - hat das LG auf 6.500 € festgesetzt. Zur Begründung des Wertes hat es im Wesentlichen ausführt, der vom Kläger angegebene Wert von 10.000 € sei übersetzt. Zwar sei die Beklagte ein multinationaler Konzern mit hohen Umsätzen. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hätten aber für die Gestaltung des Alltags und der Lebensweise des Klägers keine besonders hohe Bedeutung.
Das OLG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen und den Streitwert auf 6.000 € festgesetzt.
Die Gründe:
Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Datenleck habe für ihn schwerwiegende Folgen. Er gebe seine Telefonnummer nicht wahl- und grundlos preis. Die erlangten Datensätze stünden bis heute jedem im Internet zu Verfügung. Sie seien auf Internetseiten veröffentlicht worden, die illegale Aktivitäten begünstigten, wie etwa einem bekannten "Hacker-Forum", auf dem illegal abgeschöpfte Daten für kriminelle Machenschaften wie Internetbetrug hinterlegt und ausgetauscht würden. Die Datensätze lieferten Kriminellen ausreichend Informationen für Betrugsversuche durch sog. Phishing per SMS, Scamming, Spamming, Smishing, Identitätsdiebstahl und die Übernahme von Accounts und Anrufen (sog. "SIM-Swap"-Angriffe). Andererseits ist der Kläger selbst nur von einem mittelschweren Fall ausgegangen, da die "entwendeten" Daten nicht sensibel oder höchstpersönlicher Natur, aber umfangreich seien.
Der auf Abmahnkostenersatz gerichtete Klageantrag wirkte sich gem. § 43 Abs. 1 GKG bzw. § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO nicht streitwerterhöhend aus. Insgesamt bestand daher kein Anlass, den vom LG auf 6.500 € festgesetzten Streitwert heraufzusetzen. Vielmehr war der Wert auf 6.000 € herabzusetzen. Der Streitwert in Verfahren, in denen aus der DSGVO Ansprüche auf Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen eines Scraping-Vorfalls auf einer Sozial-Media-Plattform geltend gemacht werden, ist in der Regel auf 6.000 € festzusetzen. Wegen der Möglichkeit, die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. Satz 1 Nr. 2 GKG), besteht bei Streitwertbeschwerden kein Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius).
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