13.07.2020

Strompreise: Informationen über Erhöhungen dürfen nicht versteckt sein

Ein Energiedienstleister darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.

OLG Köln v. 26.6.2020 - 6 U 304/19
Der Sachverhalt:
Die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. nahm den beklagten Energiedienstleister auf Unterlassung in Anspruch. Mit einer E-Mail mit dem Betreff "Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag" hatte dieser sich im März 2018 an einen Kunden gewandt. Die E-Mail enthielt zunächst im Fließtext einen Hinweis auf die als Anlage zur E-Mail beigefügte Rechnung und sodann in einem zweiten Absatz den Hinweis, dass der Rechnung "weitere wichtige Informationen" zum Stromliefervertrag beigefügt seien. In der Anlage war auf der ersten Seite die Rechnung enthalten. Am Schluss der ersten Seite erfolgte der Hinweis, dass weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen auf den folgenden Seiten zu finden seien. Es folgten die "Erläuterungen zu ihrer Abrechnung" und darunter der Punkt "Erhöhung ihres Strompreises". Unter dieser Überschrift wurden sodann neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Eine Gegenüberstellung zu den bisherigen Preisen oder eine Aufschlüsselung einzelner Preisbestandteile erfolgte nicht. Die Verbraucherzentrale vertrat die Auffassung, die Information des Kunden über die Preiserhöhung sei nicht hinreichend transparent und verstoße daher gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG.

Das LG gab der Klage teilweise statt. Auf die Berufung der Klägerin, änderte das OLG das Urteil ab und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Die Revision zum BGH wurde zugelassen, da es sich bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, um eine Frage von erheblicher Bedeutung für zahlreiche Verbraucher und Stromanbieter handelt und diese bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist.

Die Gründe:
Die Beklagte hat gegen das Transparenzgebot gem. § 41 Abs. 3 EnWG verstoßen, indem sie die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt hat.

Energielieferanten sind nach der Vorschrift dazu verpflichtet, Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dem ist jedoch nicht Genüge getan, wenn die Information über eine Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist. Es gehört auch zur Transparenz, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts eine Preiserhöhung beruht. Es ist für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob der Preis aufgrund einer Erhöhung von hoheitlichen Bestandteilen, wie Steuern und Abgaben, oder aus anderen Gründen steigt.
OLG Köln PM vom 10.7.2020
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