04.10.2016

Tagesschau App im Jahr 2011 unzulässig

Die "Tagesschau App" ist, so wie sie am 15.6.2011 abrufbar war, unzulässig. Das OLG Köln hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten daher untersagt, die App in dieser Form zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

OLG Köln 30.9.2016, 6 U 188/12
Der Sachverhalt:
Die Unterlassungskläger sind elf führende deutsche Verlagshäuser. Sie stützen ihre gegen ARD und NDR gerichtete Klage darauf, dass die "Tagesschau App" gegen eine Regelung im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verstoße. Nach § 11d RStV ist es den öffentlich-rechtlichen Anbietern untersagt, "nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote" in Telemedien zu verbreiten. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Presseverlage vor weitgreifenden Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet schützen.

Das OLG wies die Klage ab. Der Rundfunkrat des federführenden NDR habe die "Tagesschau App" in einem Telemedienkonzept als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Der Entscheidung des Rundfunkrates komme keine Bindungswirkung zu. Das OLG habe daher selbst zu überprüfen, ob das Angebot der App "presseähnlich" sei. Dabei dürfe das Angebot der App nicht durch "stehende" Texte und Bilder geprägt sein, sondern müsse den Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung haben.

Im zweiten Rechtsgang gab das OLG der Klage statt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Tageschau-App ist pressähnlich.

Das OLG hatte ausschließlich darüber zu entscheiden, ob das Angebot der "Tagesschau App" am 15.6.2011 als "presseähnlich" einzustufen war. Denn nur der Inhalt dieses Tages ist von den Klägern zum Streitgegenstand gemacht worden. Die von den Klägern in Papierform vorgelegte Dokumentation dieses Angebots ist als ausreichend anzusehen, um die vom BGH geforderte Überprüfung vornehmen zu können. Dabei war die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Inhalte zu bewerten.

Schon die Start- und Übersichtsseiten der App, die den Nutzern bestimmungsgemäß als erste gegenübertreten, bestehen ausschließlich aus Text und Standbildern und sie enthalten überwiegend Verweise auf - ggf. bebilderte - Textseiten. Auch auf den nachgelagerten Ebenen ist die Gestaltung der dokumentierten Beiträge mit wenigen Ausnahmen dadurch geprägt, dass es sich um in sich geschlossene Nachrichtentexte handelte, die aus sich heraus verständlich und teilweise mit Standbildern illustriert sind. Insgesamt stehen Texte und Standbilder bei der Gestaltung im Vordergrund. Dies ist nach den durch den BGH definierten Vorgaben als presseähnlich zu qualifizieren.

Die Revision war nicht zuzulassen, da nach der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen durch den BGH nunmehr nur die die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen waren.

OLG Köln PM vorm 30.9.2016
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