20.12.2013

"Tagesschau-App" ist ein zulässiges Medienangebot

Das Angebot der Tagesschau-App stellt lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots tagesschau.de dar und ist mit diesem inhaltlich deckungsgleich. Der Senat als Wettbewerbsgericht ist an die rechtliche Bewertung der mit der Prüfung des Telemedienkonzepts befassten Institutionen gebunden.

OLG Köln 20.12.2013, 6 U 188/12
Der Sachverhalt:
Bei den Klägerinnen handelt es sich um insgesamt 11 Zeitungsverlage. Diese hatten die ARD und den NDR auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der "Tagesschau-App" in Anspruch genommen. Sie waren der Auffassung, die Tagesschau-App unterscheide sich von dem Angebot im Online-Portal tagesschau.de, das vom Rundfunkrat beschlossen und seitens der Niedersächsischen Staatskanzlei freigegeben worden war. Das Angebot der Tagesschau-App sei presseähnlich ausgestaltet und verstoße daher gegen § 11 d) Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages.

Das LG gab der Klage statt. Es war der Ansicht, dass die App in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoße. Auf die Berufung der ARD und des NDR hat das OLG nun das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen, da der Frage der wettbewerbsrechtlichen Bedeutung der §§ 11d und 11f des Rundfunkstaatsvertrages grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

Die Gründe:
Die Klägerinnen haben keinen Unterlassungsanspruch.

Das Angebot der Tagesschau-App stellt lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots tagesschau.de dar und ist mit diesem inhaltlich deckungsgleich. Die App ist damit von dem im Jahr 2010 durchgeführten Drei-Stufen-Test und der anschließenden Freigabe des Konzepts durch die Niedersächsische Staatskanzlei gleichfalls umfasst. Die Freigabe ist eine verbindliche Feststellung der Konformität des Medienangebots mit den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages.

Der Senat als Wettbewerbsgericht ist an die rechtliche Bewertung der mit der Prüfung des Telemedienkonzepts befassten Institutionen gebunden. Gegenstand dieser Prüfung war ausdrücklich auch die Presseähnlichkeit des Angebots. Diese war allerdings wegen des Einsatzes medientypischer Gestaltungselemente, wie Bewegtbilder, Audios, interaktiven Modulen, verschiedenen Formen von Bild-, Text- und Tonkombinationen sowie der dynamischen Aktualisierung der Inhalte insgesamt nicht als presseähnlich eingestuft worden.

Infolgedessen konnte die Frage im vorliegenden Verfahren weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts noch hinsichtlich seiner tagesaktuellen Umsetzung noch einmal geprüft werden. Schließlich würde eine anderweitige Bewertung durch die Wettbewerbsgerichte die im Drei-Stufen-Test getroffenen Bewertungen in Frage stellen und letztlich dazu führen, dass das durchlaufene Prüfverfahren im Ergebnis wirkungslos wäre.

OLG Köln PM v. 20.12.2013
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