Täuschung der Selbstbedienungskasse mit falschem Strichcode ist Diebstahl
OLG Hamm 8.8.2013, 5 RVs 56/13Der 47 Jahre alte Angeklagte aus Bottrop bezahlte im Februar 2011 in einem Supermarkt am Porscheplatz in Essen die Zeitschrift "Playboy" im Wert von 5 € an der Selbstbedienungskasse mit nur 1,20 €. Dazu scannte er an der Kasse nicht den Strichcode des Playboy, sondern den aus einer "WAZ" herausgerissenen Strichcode über den geringeren Betrag von 1,20 € ein. Auf dieselbe Art und Weise "kaufte" er kurz darauf einen "Stern" im Wert von 3,40 € für 1,20 € ein.
Das LG wertete dieses Vorgehen als strafbaren Computerbetrug und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 €. Auf die Revision des Angeklagten bestätigte das OLG - unter Korrektur des Schuldspruches - die verhängte Geldstrafe und beurteilte die Taten dabei als strafbaren Diebstahl.
Die Gründe:
Der Angeklagte hat zwar keinen Computerbetrug begangen, weil der manipulierte Datenverarbeitungsvorgang der Kasse noch keine Vermögensminderung bewirkt, sondern nur die Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Tat - die nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften - geschaffen hat. Es liegt aber ein strafbarer Diebstahl vor.
Der Angeklagte hat fremde Sachen weggenommen, um sich diese rechtswidrig zuzueignen. Die Zeitschriften wurden ihm nicht übereignet, weil er diese zuvor nicht mit den ihnen zugewiesenen Strichcodes eingescannt hat. Zu den tatsächlich eingescannten Preisen wollte der Geschäftsinhaber nicht verkaufen.
Beide Zeitschriften nahm der Angeklagte auch ohne Einverständnis des Geschäftsinhabers mit. Nachdem er zuvor einen nicht zu den Zeitschriften passenden Strichcode eingescannt hatte, waren die Bedingungen für einen vom Geschäftsinhaber gebilligten Gewahrsamswechsel beim Passieren der Kasse nicht erfüllt.
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