20.02.2013

Taxiunternehmer darf für telefonische Fahraufträge nicht ohne weiteres Taxen von anderem Betriebssitz einsetzen

Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 S. 1 und 2 PBefG sind Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Es verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG, wenn ein Taxiunternehmer für Fahraufträge, die unter der Telefonnummer eines seiner Betriebssitze eingegangen sind, ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden Taxen einsetzt, die er an einem weiteren Betriebssitz in einer anderen Gemeinde bereithält.

BGH 18.10.2012, I ZR 191/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Taxiunternehmer in Limburg an der Lahn und verfügt dort über zwei von 17 Taxikonzessionen. Die Beklagte hält an ihrer Niederlassung in Limburg fünf und an ihrem Hauptsitz in Hadamar sieben Taxikonzessionen.

Im August und November 2009 beförderte die Beklagte in drei Fällen Fahrgäste aus dem Bereich Limburg, die zuvor in der Limburger Niederlassung der Beklagten unter der Rufnummer dieser Niederlassung ein Taxi bestellt hatten, mit einem für Hadamar konzessionierten Taxi an ihr jeweiliges Fahrziel. Jeweils zur gleichen Zeit hielt die Beklagte in Limburg konzessionierte Taxen an dem Taxenstand vor dem Limburger Bahnhof zur Beförderung dort erscheinender Kunden vor.

Der Kläger begehrt insoweit Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung gegen das Urteil des LG zurück.

Die Gründe:
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 47 Abs. 2 PBefG.

Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 S. 1 und 2 PBefG sind Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Sie regeln das Marktverhalten der Taxiunternehmer, indem sie festlegen, wo welche Taxen eingesetzt werden dürfen. Sie sind dazu bestimmt, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten. Zweck des § 47 Abs. 2 PBefG ist es, eine Umgehung des Genehmigungserfordernisses gem. § 13 Abs. 1, 4 PBefG zu verhindern.

Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen zu versagen, wenn ihre Erteilung die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen würde. Diese Zulassungsschranke würde ausgehöhlt, wenn uneingeschränkt Fahrten in einem bestimmten Konzessionsgebiet auch durch in anderen Gebieten konzessionierte Taxen ausgeführt werden dürften. § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG bestimmt deshalb als Grundsatz, dass Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Nur auf vorherige Bestellung können Fahrten nach Satz 2 dieser Vorschrift auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden.

Entgegen der Ansicht des OLG verstößt die vom Kläger beanstandete Geschäftspraktik der Beklagten gegen § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG. Der Kläger behauptet zwar nicht, die Beklagte halte für Hadamar konzessionierte Taxen außerhalb dieses Gebiets, insbes. in Limburg, physisch vor, um von dort Fahrgastaufträge entgegenzunehmen. § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG enthält aber auch das Verbot, am Betriebssitz eines Unternehmers eingehende Bestellungen mit Taxen auszuführen, die in einer anderen Gemeinde bereitgehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer in der anderen Gemeinde über einen weiteren Betriebssitz verfügt.

Für die Ausführung eines solchen Auftrags dürfen nach § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG nur die Taxen eingesetzt werden, die in zulässiger Weise in der Gemeinde dieses Betriebssitzes bereitgehalten werden. Ein Unternehmer darf außerhalb der Gemeinde seines Betriebssitzes - von der hier nicht interessierenden Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 3 PBefG abgesehen - keine Taxen bereithalten. Er ist deshalb auch nicht berechtigt, für an seinem Betriebssitz eingehende Bestellungen auf in anderen Gemeinden bereitgehaltene Taxen zurückzugreifen. Nichts anderes gilt, wenn wie im vorliegenden Fall ein Taxiunternehmer mehrere Betriebssitze in benachbarten Gemeinden hat.

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