Technischer Beschwerdesenat des BPatG auf einschlägigen Fachgebieten grundsätzlich sachkundig
BGH 26.8.2014, X ZB 19/12Die Rechtsbeschwerde bezieht sich auf eine Patentanmeldung des Anmelders, die einen Kommunikationsrouter betrifft. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück; der Anmelder verfolgte sie mit der dagegen gerichteten Beschwerde in erster Linie in einer Fassung mit sieben Ansprüchen weiter, nach der Patentanspruch 1 lauten soll:
Kommunikations-Router, dadurch gekennzeichnet, dass eine Kennung derart in den Router eingespeichert wird, dass bei Anruf des Routers die Caller ID des Anrufers extrahiert wird und durch zeitlich zusammenhängende Aktivierung am Router diese Caller ID durch den Anrufer als Kennung autorisiert wird.
Hilfsweise soll Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten:
Kommunikationsrouter dadurch gekennzeichnet, dass eine Kennung derart in den Router eingespeichert wird, dass bei Anruf des Routers die Caller ID des Anrufers ausgewertet wird und durch zeitlich zusammenhängende Aktivierung am Router diese Caller ID als Kennung autorisiert wird.
Das BPatG wies die Beschwerde zurück. Die Rechtsbeschwerde des Anmelders, mit der er insbes. rügt, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Entscheidung des BPatG verletzt den Anspruch des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht.
Der Anspruch ist nicht dadurch verletzt, dass das BPatG von der Hinzuziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik oder der Elektro- und Kommunikationstechnik abgesehen hat. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, inwieweit der Anspruch des Anmelders auf rechtliches Gehör dadurch verletzt ist, dass der zur Entscheidung berufene Spruchkörper des BPatG nicht über die für die Beurteilung der Anmeldung erforderliche Sachkunde verfügt hätte.
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwerdesenat des BPatG auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen Richter stellt (§ 65 Abs. 2 S. 3, § 26 Abs. 3 PatG), und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen über die zur Beurteilung der jeweils entscheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde verfügt. Dies schließt zwar nicht aus, dass im Einzelfall dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein kann, weil es auf fachlich-technische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der Technische Beschwerdesenat zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung berufenen Richter über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und ggf. Erfahrung nicht verfügen.
Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn sich die Hochschulausbildung oder praktische Tätigkeit der technischen Richter nicht speziell auf das (Teil-)Fachgebiet der Erfindung bezogen hat. Denn der technische Richter muss - ebenso wie ein gerichtlicher Sachverständiger - nicht notwendigerweise denjenigen Fachmann verkörpern, auf dessen Wissen und Kenntnisse es bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit und in anderen patentrechtlichen Zusammenhängen ankommt. Er muss vielmehr lediglich in der Lage sein, dieses Wissen und diese Kenntnisse - ggf. mit Hilfe externer Quellen - festzustellen und inhaltlich zu bewerten.
Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann daher nur dann mit Erfolg auf die unterbliebene Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen gestützt werden, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Umstände es sich dem Technischen Beschwerdesenat aufdrängen musste, er bedürfe zur Beurteilung des Sachverhalts (hier mit Blick auf das Verständnis der angemeldeten Erfindung und die Frage, ob und inwiefern sie dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war) der Heranziehung zusätzlicher externer Sachkunde. Solche Umstände zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
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