02.12.2015

Teekanne-Werbung "Himbeer-Vanille-Abenteuer" unzulässig

Lassen die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, den Eindruck entstehen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, so ist die Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. Dies gilt etwa für einen Früchtetee mit der Bezeichnung "Himbeer-Vanille-Abenteuer", auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "Früchtetee mit natürlichen Aromen" befinden, der jedoch keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere enthält.

BGH 2.12.2015, I ZR 45/13
Der Sachverhalt:
Die Beklagte, das deutsche Teehandelsunternehmen Teekanne, vertreibt unter der Bezeichnung "Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "Früchtetee mit natürlichen Aromen" befinden. Tatsächlich jedoch enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere. Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes führen diese Angaben den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees in die Irre. Er nimmt die Beklagte aus diesem Grund auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies sie ab, da nach seiner Ansicht eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht stattfinde. Das OLG ging davon aus, die Verbraucher würden aufgrund der Angabe "natürliches Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack" im Zutatenverzeichnis erkennen, dass in dem Früchtetee keine Bestandteile von Vanille und Himbeeren enthalten sind.

Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln (Richtlinie 2000/13/EG) durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie ergibt. Der EuGH hat diese Frage verneint.

Daraufhin hob der BGH nunmehr die Entscheidung des OLG auf und wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG zurück.

Die Gründe:
Das Publikum wird durch die hervorgehobenen Angaben "Himbeer-Vanille-Abenteuer" und die Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren zu der Annahme veranlasst, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten. Zwar lesen Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, das Verzeichnis der Zutaten. Der Umstand, dass dieses Verzeichnis auf der Verpackung des Tees angebracht ist, kann jedoch für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Käufer irreführen.

Die Etikettierung umfasst alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller­ und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.

Danach sind die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden kann. Das ist vorliegend aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall, die auf das Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinweisen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 197 vom 2.12.2015
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