03.02.2014

Tierschützer dürfen Bank nicht zum Boykott gegen Pelztierzüchterverband aufrufen

Ein Tierschutzverein darf eine Bank nicht öffentlich auffordern, das Konto eines Pelztierzüchterverbandes zu kündigen, in dem er u.a. davon spricht, dass an dem Geld der Bank Blut klebe. Der Verein ist zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten, ein derartiger Boykottaufruf stellt jedoch einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes dar.

OLG Oldenburg 28.1.2014, 13 U 111/13
Der Sachverhalt:
Der beklagte Deutsche Tierschützerbüro e.V. forderte eine Volksbank auf, die dort bestehende Geschäftsbeziehung mit dem klagenden Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen. Auf seiner Webseite berichtete der Beklagte über diesen Boykottaufruf unter der Überschrift: "Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt", wie folgt:

"Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt".

Das OLG gab der Klage statt und untersagte es dem Beklagten, die Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers zu kündigen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Boykottaufruf des Beklagten geht zu weit. Der Beklagte ist zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten. Der hier gestartete Boykottaufruf stellt aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Die Interessen des Klägers überwiegen gegenüber dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Auch wenn die Ziele und Motive des Beklagten nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden sind, beschränkt sich der Beklagte bei seinem Boykottaufruf nicht nur auf die geistige Einflussnahme und Überzeugungsbildung. So übersteigt der Boykottaufruf hier das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des Klägers insbes. deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen wird.

Dem Boykottaufruf kommt auch eine sog. Prangerwirkung zu, wenn hervorgehoben wird, dass an den Geldeinlagen des Klägers - und damit letztendlich auch der Volksbank - Blut klebt. Hinzu kommt, dass dem Kläger mit dem Vorwurf der Tierquälerei (vgl. § 17 Nr.2 TierSchG) zumindest Unterstützung strafbaren, jedenfalls ordnungswidrigen Verhaltens der Pelztierzüchter vorgeworfen wird.

OLG Oldenburg PM vom 28.1.2014
Zurück