05.05.2021

Titelschutz: Keine rechtsverletzende Benutzung der Bezeichnung "Rezepturtipp"

Wird die Bezeichnung "Rezepturtipp" als Beginn der Überschrift für einen Beitrag benutzt, der sich an Fachkreise im pharmazeutischen Bereich wendet, wird dieser Verkehrskreis in der Bezeichnung allein einen Hinweis auf den Inhalt des Artikels sehen, da es sich um eine glatt beschreibende Sachangabe handelt, die nicht als Titel eines Werkes verstanden wird.

OLG Frankfurt a.M. v. 18.3.2021, 6 W 17/21
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft des Spitzenverbands der deutschen Apothekerschaft. Sie verlegt u.a. ein Standardwerk, in dem Arzneimittel und Ausgangsstoffe für die Arzneimittelherstellung aufgeführt werden. Ferner veranstaltet sie den Deutschen Apothekertag und publiziert Zeitschriften. Die Antragstellerin veröffentlicht zudem seit 2015 über ihre Internetseite sowie als Newsletter einen "Rezepturtipp der Woche".

Die Antragsgegnerin vertreibt Medienangebote im Bereich Apotheke und Pharmazie. Über einen ihrer Internetauftritte bietet sie eine Plattform für pharmazeutisch-technische Assistenten an. Am 11.12.2020 veröffentlichte sie dort den Beitrag "Rezeptur-Tipp: Atropin-Augentropen gegen Kurzsichtigkeit".

Die Antragstellerin will der Antragsgegnerin die Verwendung der Bezeichnung "Rezeptur-Tipp" bzw. "Rezepturtipp" für pharmazeutische Beiträge verbieten lassen. Das LG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Auch die sofortige Beschwerde vor dem OLG blieb ohne Erfolg.

Die Gründe:
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Rezeptur-Tipp" bzw. "Rezepturtipp".

Geht man von einem Titelschutzrecht der Antragstellerin an der Bezeichnung "Rezepturtipp" aus, fehlt es jedenfalls an einer rechtsverletzenden Benutzung seitens der Antragsgegnerin. Wird die Bezeichnung "Rezepturtipp" als Beginn der Überschrift für einen Beitrag benutzt, der sich an Fachkreise im pharmazeutischen Bereich wendet, wird dieser Verkehrskreis in der Bezeichnung allein einen Hinweis auf den Inhalt des Artikels sehen, da es sich um eine glatt beschreibende Sachangabe handelt, die nicht als Titel eines Werkes verstanden wird.

Eine Titelverletzung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Serientitels gegeben. In Ausnahmefällen kommt eine mittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht, wenn durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen älteren Titel der Eindruck eines Serientitels oder geschäftlicher Zusammenhänge erzeugt wird. Bei der Verwendung durch die Antragsgegnerin entsteht für die angesprochenen Fachkreise allerdings nicht der Eindruck, die Bezeichnung "Rezepturtipp" sei gewissermaßen Teil einer Serie, nämlich des von der Antragstellerin veröffentlichten "Rezepturtipps der Woche". Der Verkehr erkennt in der als Überschrift eines redaktionellen Beitrags verwendeten Angabe lediglich einen Sachhinweis auf den Inhalt des Artikels.
LaReDa Hessen
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