30.05.2018

Tonbandaufnahmen von Helmut Kohl: Autor muss Auskunft über Anzahl und Verbleib der Kopien geben

Im Rechtsstreit um das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" muss der Hauptautor des Buches der Erbin des Altbundeskanzlers Auskunft über Anzahl und Verbleib von Kopien der Originaltonbänder erteilen. Weitere Auskunftsansprüche sind verjährt.

OLG Köln 29.5.2018, 15 U 66/17
Der Sachverhalt:
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem verstorbenen Altbundeskanzler Helmut Kohl wurden jedenfalls in der Zeit von 1999 bis 2002 an über 100 Tagen während über 600 Stunden 200 Tonbänder aufgezeichnet. Der Verstorbene sprach sehr ausführlich sein gesamtes Leben auf Band, insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers ausgeübt hatte. Der Beklagte nahm die Originaltonbänder zur Vorbereitung von geplanten Buchveröffentlichungen jeweils mit nach Hause und ließ die auf Tonband aufgezeichneten Gespräche in Form von Transkripten niederschreiben.

Unter Verwendung dieser Informationen erschienen im Einvernehmen der Beteiligten u.a. mehrere Bände der Memoiren des Verstorbenen. Nach dem Zerwürfnis der Parteien wurde der Beklagte mit durch Entscheidung des BGH bestätigtem Urteil zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gab der Beklagte im März 2014 insgesamt 200 Tonbänder an den beauftragten Gerichtsvollzieher heraus, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und - wenn ja, aus welchem Grunde - auf rd. 4/5 dieser Originaltonbänder die Stimme des Verstorbenen nicht mehr zu hören ist. Im Oktober 2014 erschien das streitgegenständliche Buch. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bucherscheinung erklärte der Beklagte öffentlich, dass es "jede Menge Kopien" der Tonbänder gebe, die "verstreut in deutschen Landen und auch im Ausland" seien.

Das LG gab der auf Auskunft gerichteten Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage teilweise ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte der Erbin des Verstorbenen Auskunft darüber zu erteilen hat, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen in digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und deren Verbleib anzugeben hat. Dies ergibt sich aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ähnlich dem Auftragsrecht. Danach ist der Beklagte wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber Auskunft zu erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Soweit die Klägerin auch Auskunft über Art und Weise der Vervielfältigung der Originaltonbänder in schriftlicher Form (Transkripte) beantragt hat, war die Klage wegen Verjährung abzuweisen. Dieser Anspruch ist spätestens im Jahr 2010 entstanden und die dreijährige Verjährungsfrist war bereits abgelaufen, als der Verstorbene im September 2014 Klage bei Gericht erhoben hat.

Ebenfalls verjährt ist der Anspruch auf Auskunft über die Frage, welche weiteren Unterlagen der Beklagte aus der Zuarbeit für den Erblasser im Rahmen der Erstellung der Memoiren in seinem Besitz hat. Der Erblasser wusste aus der Zusammenarbeit mit dem Beklagten in den Jahren 1999 bis 2009, dass dieser im Rahmen der Stoffsammlung umfangreiche Einsicht in Unterlagen über ihn hatte. Dem Verstorbenen muss daher auch bewusst gewesen sein, dass der Beklagte nach Aufkündigung der Zusammenarbeit möglicherweise weiterhin im Besitz solcher Unterlagen war. Dies ergibt sich auch aus der Korrespondenz der Parteien. Der im Jahr 2016 erstmals gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Auskunft hinsichtlich weiterer Unterlagen ist daher verjährt.

OLG Köln PM vom 29.5.2018
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