Überwachung von Personen durch an Fahrzeugen angebrachte GPS-Empfänger grundsätzlich strafbar
BGH 4.6.2013, 1 StR 32/13Das LG verurteilte den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung aussetzte. Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene private Auftraggeber Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs-/Privatleben von Personen führen sollten.
Die Motive der Auftraggeber waren dabei unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen (z.B. Eheauseinandersetzungen), die sich teilweise auch überschnitten. Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.
Auf Grundlage dieser Feststellungen verurteilte das LG die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44 iVm. 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Nach Auffassung des LG waren die Angeklagten nicht i.S.v. §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen nahm das Gericht nicht vor. Mit ihren Revisionen wenden sich die Angeklagten u.a. gegen die rechtliche Bewertung des LG, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das LG nicht vorgenommen.
Die Revisionen der Angeklagten hatten vor dem BGH teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Die heimliche Überwachung von "Zielpersonen" mittels eines GPS-Empfängers ist grundsätzlich strafbar. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.
Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, konnte nicht abschließend überprüft werden, da das LG, das von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landgerichts.
Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand.
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