21.10.2019

Umpacken von importierten Arzneimitteln

Die EU-Fälschungsschutzrichtlinie verlangt kein Umpacken durch den Importeur von Arzneimitteln. Die Sicherheitsmerkmale sollen die Lieferkette davor schützen, dass gefälschte Arzneimitteln in die Lieferkette gelangen und dem Fälschungsschutz von Arzneimitteln kommt ganz besonderer Charakter zu, da Gesundheit und Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen. Nach der Fälschungsschutzrichtlinie ist es aber zulässig, dass ein Importeur ein Sicherheitsmerkmal ersetzt.

OLG Köln v. 11.10.2019 - 6 U 142/19
Der Sachverhalt:
Das antragstellende Pharmaunternehmen ist Inhaber der Markenrechte für ein Krebsmedikament. Es hat das Arzneimittel in einer Verpackung mit einer durchsichtigen Sicherheitsfolie ("anti-tampering device") auf den Markt gebracht, welche ein Öffnen erkennbar macht. Die beklagte Importeurin muss die importierte Originalverpackung vor dem Vertrieb in Deutschland öffnen, um einen deutschsprachigen Beipackzettel beizulegen. Sie möchte danach das Medikament in eigene neue Verpackungen mit neuen Sicherheitsmerkmalen umpacken. Unter Berufung auf ihre Markenrechte auch an der Originalverpackung hat die Antragstellerin beantragt, ihr dies zu untersagen.

Das LG gab dem Eilantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren statt. Die Berufung der Antragsgegnerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das von der Antragsgegnerin geplante Umpacken der Ware verstößt gegen die Markenrechte der Antragstellerin.

Das Umpacken ist auch nicht mit Blick auf die EU-Fälschungsschutzrichtlinie erforderlich. Die Sicherheitsmerkmale sollen die Lieferkette davor schützen, dass gefälschte Arzneimitteln in die Lieferkette gelangen und dem Fälschungsschutz von Arzneimitteln kommt ganz besonderer Charakter zu, da Gesundheit und Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen. Nach der Fälschungsschutzrichtlinie ist es aber zulässig, dass ein Importeur ein Sicherheitsmerkmal ersetzt.

Für die Verbraucher muss ersichtlich sein, wer für die Beschädigung des ursprünglichen Sicherheitsmerkmals verantwortlich ist. Auch wenn das Auftrennen der Folie unterhalb eines neu anzubringenden Sicherheitsmerkmals erkennbar bleibt, unterstreicht dies die Verantwortlichkeit der Importeurin für das Öffnen und Wiederverschließen. Das hohe Schutzniveau der Fälschungsschutzrichtlinie wird dadurch eingehalten, dass transparent ist, wer für den Inhalt der geöffneten und wieder verschlossenen Verpackung verantwortlich ist. Dann ist die Situation mit dem Umpacken vergleichbar. Auch in diesem Fall weiß der Verbraucher, wer die ursprüngliche Packung geöffnet hat und für den Inhalt der neuen Verpackung verantwortlich zeichnet.

Die Importeurin ihrerseits muss gewährleisten, dass sie selbst nur ordnungsgemäß verschlossene und mit einem nicht beschädigten Sicherheitsmerkmal versehene Verpackungen öffnet und wieder verschließt.
OLG Köln PM vom 17.10.2019
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