Ungefragte Benennung von Hörgeräteakustikern ist wettbewerbswidrig
OLG Schleswig 14.1.2013, 6 U 16/11Ein Testpatient, der auf die Aufspürung wettbewerbswidrigen Verhaltens von HNO-Ärzten angesetzt war, hatte den beklagten Arzt aufgesucht. Dieser diagnostizierte eine beidseitige Schwerhörigkeit und verordnete Hörgeräte. Sowohl der Arzt als auch seine Praxismitarbeiterin fragten den Testpatienten, ob er bereits einen Hörgeräteakustiker habe. Als der Patient die Frage verneinte, wiesen sie auf die beiden in derselben Gemeinde ansässigen Hörgeräteakustiker hin, ohne dass der Patient zuvor um eine Empfehlung gebeten hatte.
Einer der beiden Hörgeräteakustiker hatte seinen Betrieb im selben Haus wie die Arztpraxis, für den anderen erhielt der Testpatient eine Karte mit Wegbeschreibung ausgehändigt. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten. Dieser hielt dagegen, dass er die beiden vor Ort ansässigen Hörgeräteakustikbetriebe erwähnt und dabei keinen der beiden in unzulässiger Weise hervorgehoben habe.
Die Unterlassungsklage war in zweiter Instanz erfolgreich.
Gründe:
Das Verhalten des Arztes verstieß gegen § 32 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (BOÄ S-H).
Danach darf der Arzt nicht ohne hinreichenden Grund seinen Patientinnen und Patienten bestimmte Hilfsmittelerbringer empfehlen oder an diese verweisen. Eine Verweisung bzw. Empfehlung i.S.d. Vorschrift liegt etwa vor, wenn der Arzt von sich aus und ohne Aufforderung oder Bitte des Patienten tätig wird und Anbieter gesundheitlicher Leistungen benennt. Dafür reicht es aus, dass der Arzt den Patienten von sich aus fragt, ob der Patient einen geeigneten Hörgeräteakustiker kenne, und dann bei Verneinung der Frage nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benennt, sondern nur bestimmte unter ihnen.
Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benannt, zumal der Testpatient in einer anderen Stadt wohnte und so ohne Weiteres auch Betriebe in dieser Stadt in Betracht kamen. Für die Benennung der beiden Hörgeräteakustiker vor Ort gab es keinen hinreichenden Grund i.S.d. ärztlichen Berufsordnung. Zwar können sich Gründe aus der Qualität der Versorgung und aus schlechten Erfahrungen anderer Patienten ergeben. Dies rechtfertigt jedoch nur dann die Benennung bestimmter Anbieter, wenn die Qualität der Versorgung bei allen anderen in Betracht kommenden Anbietern schlechter ist und andere Patienten mit allen anderen schlechtere Erfahrungen gemacht haben. Dies hatte der beklagte Arzt allerdings nicht vorgetragen.