24.02.2016

Ungeriffelte Cola-Cola-Flasche kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

Das HABM hat die Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke durch Coca-Cola, betreffend eine Konturflasche ohne Riffelung, zur Recht abgelehnt. Die angemeldete Marke ist nicht unterscheidungskräftig.

EuG 24.2.2016, T-411/14
Der Sachverhalt:
Im Dezember 2011 meldete The Coca-Cola Company beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) u.a. für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik eine dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an. Im März 2014 wies das HABM die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle.

Coca-Cola vertritt dagegen die Ansicht, dass die Anmeldemarke als eine natürliche Weiterentwicklung ihrer berühmten emblematischen Flasche (d. h. der Konturflasche mit Riffelung) anzusehen sei. Diesem Vorbringen folgte das HABM nicht. Coca-Cola erhob daraufhin Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM.

Das EuG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Die angemeldete Marke wird durch ihre Form mit gewölbtem Umriss geprägt. Diese Form stellt allerdings nicht mehr als die Summe aller Bestandteile dar, aus denen sich die Anmeldemarke zusammensetzt, d.h., es handelt sich um eine Flasche wie die meisten Flaschen auf dem Markt. Eine solche Form kann in der Tat im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren verwendet werden.

Folglich ist die Art und Weise, in der die Bestandteile der vorliegenden zusammengesetzten Marke kombiniert sind, auch nicht geeignet, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Anmeldemarke stellt also nur eine Abwandlung der Form und der Aufmachung der betroffenen Waren dar, die es dem durchschnittlichen Verbraucher nicht ermöglicht, die fraglichen Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Hieraus ergibt sich, dass das fragliche Zeichen nicht über die für seine Eintragung nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Verordnung (EG) Nr. 207/2009) erforderliche Unterscheidungskraft verfügt. Im Übrigen konnte Coca-Cola nicht nachweisen, dass das Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuG PM Nr. 16 vom 24.2.2016
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