Unionskollektivmarke HALLOUMI: Darf das Zeichen BBQLOUMI für Käse eines bulgarischen Herstellers als Unionsmarke eingetragen werden?
EuGH v. 5.3.2020 - C-766/18 P
Der Sachverhalt:
Die klagende Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi ist Inhaberin der für Käse eingetragenen Unionskollektivmarke HALLOUMI. Eine Unionskollektivmarke ist eine besondere Unionsmarke, die bei ihrer Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen das von einer Gesellschaft mit Sitz in Bulgarien u.a. für Käse als Unionsmarke angemeldete Bildzeichen mit dem Wortbestandteil "BBQLOUMI". Das beklagte Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, zwischen der angemeldeten Marke BBQLOUMI und der älteren Kollektivmarke HALLOUMI bestehe keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft der Waren. Die Klägerin focht daraufhin diese Entscheidung des EUIPO vor dem EuG an.
Das EuG wies die Klage ab und stellte fest, dass die Kollektivmarke eine schwache Unterscheidungskraft habe, da der Begriff "halloumi" eine Käsesorte bezeichne; eine Verwechslungsgefahr sei deshalb zu verneinen. Auf die Rechtsmittel der Klägerin hob der EuGH das Urteil auf und verwies die Sache an das EuG zurück.
Die Gründe:
Das Urteil des EuG war aufzuheben und die Rechtssache dorthin zurückzuverweisen, damit das EuG das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr erneut prüft.
Im Fall einer älteren Kollektivmarke bezeichnet die Verwechslungsgefahr die Gefahr, dass die Verkehrskreise glauben könnten, die von der älteren Marke und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen stammten alle von Mitgliedern des Verbands, der Inhaber der älteren Marke ist. Die Rechtsprechung zu den Kriterien, anhand deren bei Unionsindividualmarken konkret zu beurteilen ist, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist auf Rechtssachen übertragbar, die eine ältere Kollektivmarke betreffen. Keines der Merkmale von Unionskollektivmarken rechtfertigt es, im Fall eines auf eine solche Marke gestützten Widerspruchs von den Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzuweichen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben.
Die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist auch nicht anders zu beurteilen, weil es sich um eine Unionskollektivmarke handelt, denn das Erfordernis der Unterscheidungskraft gilt auch für Unionskollektivmarken. Art. 66 Abs. 2 der Verordnung stellt darüber hinaus keine Ausnahme vom Erfordernis der Unterscheidungskraft dar. Nach dieser Bestimmung können zwar, abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, Zeichen, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen dienen können, als Unionskollektivmarken eingetragen werden; solchen Zeichen darf jedoch nicht die Unterscheidungskraft fehlen. Meldet ein Verband ein Zeichen, das eine geografische Herkunft bezeichnen kann, als Unionskollektivmarke an, muss er sich vergewissern, dass dieses Zeichen Bestandteile aufweist, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Waren oder Dienstleistungen seiner Mitglieder von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das angefochtene Urteil zeigt, dass sich das EuG auf die Prämisse gestützt hat, dass bei schwacher Unterscheidungskraft der älteren Marke das Bestehen von Verwechslungsgefahr auszuschließen sei, sobald sich erweise, dass die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken für sich genommen nicht den Nachweis einer solchen Gefahr ermögliche. Diese Prämisse ist unzutreffend, da die schwache Unterscheidungskraft einer älteren Marke das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nicht ausschließt. Es hätte vielmehr geprüft werden müssen, ob der geringe Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken durch den höheren Ähnlichkeitsgrad oder die Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren ausgeglichen wird. Da die vom EuG vorgenommene Beurteilung dem Erfordernis einer umfassenden, der Wechselbeziehung zwischen den relevanten Faktoren Rechnung tragenden Beurteilung nicht genügt, hat das EuG einen Rechtsfehler begangen.
EuGH PM Nr. 26 vom 5.3.2020
Die klagende Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi ist Inhaberin der für Käse eingetragenen Unionskollektivmarke HALLOUMI. Eine Unionskollektivmarke ist eine besondere Unionsmarke, die bei ihrer Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen das von einer Gesellschaft mit Sitz in Bulgarien u.a. für Käse als Unionsmarke angemeldete Bildzeichen mit dem Wortbestandteil "BBQLOUMI". Das beklagte Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, zwischen der angemeldeten Marke BBQLOUMI und der älteren Kollektivmarke HALLOUMI bestehe keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft der Waren. Die Klägerin focht daraufhin diese Entscheidung des EUIPO vor dem EuG an.
Das EuG wies die Klage ab und stellte fest, dass die Kollektivmarke eine schwache Unterscheidungskraft habe, da der Begriff "halloumi" eine Käsesorte bezeichne; eine Verwechslungsgefahr sei deshalb zu verneinen. Auf die Rechtsmittel der Klägerin hob der EuGH das Urteil auf und verwies die Sache an das EuG zurück.
Die Gründe:
Das Urteil des EuG war aufzuheben und die Rechtssache dorthin zurückzuverweisen, damit das EuG das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr erneut prüft.
Im Fall einer älteren Kollektivmarke bezeichnet die Verwechslungsgefahr die Gefahr, dass die Verkehrskreise glauben könnten, die von der älteren Marke und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen stammten alle von Mitgliedern des Verbands, der Inhaber der älteren Marke ist. Die Rechtsprechung zu den Kriterien, anhand deren bei Unionsindividualmarken konkret zu beurteilen ist, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist auf Rechtssachen übertragbar, die eine ältere Kollektivmarke betreffen. Keines der Merkmale von Unionskollektivmarken rechtfertigt es, im Fall eines auf eine solche Marke gestützten Widerspruchs von den Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzuweichen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben.
Die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist auch nicht anders zu beurteilen, weil es sich um eine Unionskollektivmarke handelt, denn das Erfordernis der Unterscheidungskraft gilt auch für Unionskollektivmarken. Art. 66 Abs. 2 der Verordnung stellt darüber hinaus keine Ausnahme vom Erfordernis der Unterscheidungskraft dar. Nach dieser Bestimmung können zwar, abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, Zeichen, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen dienen können, als Unionskollektivmarken eingetragen werden; solchen Zeichen darf jedoch nicht die Unterscheidungskraft fehlen. Meldet ein Verband ein Zeichen, das eine geografische Herkunft bezeichnen kann, als Unionskollektivmarke an, muss er sich vergewissern, dass dieses Zeichen Bestandteile aufweist, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Waren oder Dienstleistungen seiner Mitglieder von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das angefochtene Urteil zeigt, dass sich das EuG auf die Prämisse gestützt hat, dass bei schwacher Unterscheidungskraft der älteren Marke das Bestehen von Verwechslungsgefahr auszuschließen sei, sobald sich erweise, dass die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken für sich genommen nicht den Nachweis einer solchen Gefahr ermögliche. Diese Prämisse ist unzutreffend, da die schwache Unterscheidungskraft einer älteren Marke das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nicht ausschließt. Es hätte vielmehr geprüft werden müssen, ob der geringe Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken durch den höheren Ähnlichkeitsgrad oder die Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren ausgeglichen wird. Da die vom EuG vorgenommene Beurteilung dem Erfordernis einer umfassenden, der Wechselbeziehung zwischen den relevanten Faktoren Rechnung tragenden Beurteilung nicht genügt, hat das EuG einen Rechtsfehler begangen.