Unionsmarke von Adidas nichtig
EuG v. 19.6.2019 - T-307/17
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2014 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von adidas eine Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen. In ihrer Anmeldung hatte Adidas angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien.
Im Jahr 2016 erklärte das EUIPO nach einem Antrag auf Nichtigerklärung durch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA die Eintragung dieser Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe. Die Marke hätte nach Ansicht des EUIPO nicht eingetragen werden dürfen. Insbesondere habe Adidas nicht nachgewiesen, dass die Marke in der gesamten EU infolge von Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.
Das EUG wies die Klage von Adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab.
Die Gründe:
Bei der fraglichen Marke handelt es sich nicht um eine Mustermarke, die aus einer Reihe von Elementen besteht, die regelmäßig wiederholt werden, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke, wie etwa ihrem Farbschema (schwarze Streifen auf weißem Hintergrund), abweichen, können nicht berücksichtigt werden. Das EUIPO hat daher zu Recht viele von adidas vorgelegte Beweise mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie andere Zeichen betrafen, wie insbesondere Zeichen, bei denen das Farbschema umgekehrt war (weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund).
Das EUIPO hat im Übrigen mit seiner Feststellung, dass adidas nicht nachgewiesen habe, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und dass sie infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe, keinen Beurteilungsfehler begangen. Von den von adidas vorgelegten Beweisen bezogen sich nämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten und konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden.
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EuG PM Nr. 76 vom 19.6.2019
Im Jahr 2014 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von adidas eine Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen. In ihrer Anmeldung hatte Adidas angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien.
Im Jahr 2016 erklärte das EUIPO nach einem Antrag auf Nichtigerklärung durch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA die Eintragung dieser Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe. Die Marke hätte nach Ansicht des EUIPO nicht eingetragen werden dürfen. Insbesondere habe Adidas nicht nachgewiesen, dass die Marke in der gesamten EU infolge von Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.
Das EUG wies die Klage von Adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab.
Die Gründe:
Bei der fraglichen Marke handelt es sich nicht um eine Mustermarke, die aus einer Reihe von Elementen besteht, die regelmäßig wiederholt werden, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke, wie etwa ihrem Farbschema (schwarze Streifen auf weißem Hintergrund), abweichen, können nicht berücksichtigt werden. Das EUIPO hat daher zu Recht viele von adidas vorgelegte Beweise mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie andere Zeichen betrafen, wie insbesondere Zeichen, bei denen das Farbschema umgekehrt war (weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund).
Das EUIPO hat im Übrigen mit seiner Feststellung, dass adidas nicht nachgewiesen habe, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und dass sie infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe, keinen Beurteilungsfehler begangen. Von den von adidas vorgelegten Beweisen bezogen sich nämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten und konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden.
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