24.01.2014

Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Insolvenz einer beklagten Partei hindert Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht

Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer beklagten Partei hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht. Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter.

BGH 7.1.2014, X ARZ 578/13
Der Sachverhalt:
Die klagenden Eheleute nehmen die vormalige Beklagte zu 1), über deren Vermögen nach dem Beschluss des vorlegenden OLG das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (Schuldnerin) als Verkäuferin und die Beklagte zu 2) als finanzierende Bank im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Nach dem Klagevortrag entschlossen sich die Kläger auf der Grundlage einer fehlerhaften Beratung durch Mitarbeiter der D-GmbH (D) zum Kauf. Im Zuge der Beratungsgespräche sei das Exposé der Schuldnerin verwendet worden, das die Risiken der Kapitalanlage beschönige. Die Wohnung sei sittenwidrig überteuert gewesen. Die Beklagten müssten sich die Fehlberatung durch die Mitarbeiter der D zurechnen lassen. Sie hätten zudem eigene Aufklärungspflichten verletzt.

Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift hatte die Schuldnerin ihren Sitz im Bezirk des LG Frankfurt a.M., die Beklagte zu 2) ist im Bezirk des LG Hannover ansässig. Die Kläger erhoben Klage gegen beide Beklagten beim LG Frankfurt. Nachdem die Beklagte zu 2) die Zuständigkeit gerügt hatte, beantragten die Kläger, das OLG Frankfurt a.M. möge das LG Frankfurt a.M. als zuständiges Gericht bestimmen. Das OLG möchte diesen Antrag ablehnen, weil seiner Ansicht nach ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO beim LG Dortmund begründet ist.

Die Kläger stützten ihre Klage auf die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten. Bei diesen handele es sich um Nebenpflichten zum Kaufvertrag über die erworbene Immobilie (Schuldnerin) bzw. zum Darlehensvertrag (Beklagte zu 2). Auch bei der Verletzung sekundärer Aufklärungs- und Beratungspflichten liege der Erfüllungsort dort, wo die vorgeblich unzureichende Beratung stattgefunden habe. Jedenfalls bei der isolierten Geltendmachung darauf gestützter Schadensersatzansprüche sei dort auch ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO begründet. Danach sei hier ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand beim LG Dortmund als dem für den Sitz der D zuständigen Gericht gegeben. Das OLG sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch Beschlüsse des BGH und des OLG München gehindert.

Der BGH wies den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zurück.

Die Gründe:
Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig. Die vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung setzt voraus, dass der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten als Nebenpflichten an dem Ort begründet ist, an dem diese Nebenpflichten zu erfüllen sind, also die Beratung stattgefunden hat. Damit würde das vorlegende Gericht von der Rechtsprechung des BGH und des OLG München abweichen, wonach bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht der Erfüllungsort i.S.v. § 29 ZPO am Erfüllungsort der Primärverpflichtung zu sehen ist.

Einer Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass gem. § 240 S. 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsstreit gegen die Schuldnerin unterbrochen ist. Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht. Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter.

Über die Vorlagefrage ist jedoch nicht zu entscheiden. Für eine Gerichtsstandsbestimmung ist kein Raum, da ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand am Sitz der Schuldnerin begründet ist. Dieser ergibt sich allerdings nicht aus § 29 ZPO, sondern aus § 32b Abs. 1 Nr. oder 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist für Klagen, mit denen ein Schadensersatzanspruch wegen einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder deren Verwendung erhoben wird, ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten oder Anbieter gerichtet ist.

Da vorliegend das vom Mitarbeiter der D im Rahmen der Beratung verwendete Exposé der Schuldnerin über die zehn Wohnungen umfassende Eigentumswohnungsanlage nach Inhalt und Aufmachung für eine Vielzahl potenzieller Kapitalanleger bestimmt ist, handelt es sich um eine öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs. 2 KapMuG. Für die Klage, die sich auch gegen die Schuldnerin als Anbieterin der beworbenen Vermögensanlage richtet, ist mithin nach § 32b Abs. 1 ZPO das Gericht an deren Sitz ausschließlich zuständig. Die Schuldnerin hatte jedenfalls zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren Sitz in Frankfurt a.M. Da demnach gem. § 32b Abs. 1 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand in Frankfurt a.M. besteht und es einer Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht bedarf, war der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kostenpflichtig durch den nach § 36 Abs. 3 S. 2 ZPO zur Entscheidung berufenen BGH zurückzuweisen.

Linkhinweis:

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