10.09.2018

Unterlassungsvollstreckung: Verpflichtung zur Information von Werbeadressaten über Verbot bisher verwendeter Werbeaussagen

Der Schuldner eines auf das Verbot einer Werbeaussage gerichteten Unterlassungstitels ist über die Entfernung der Aussage in seinem Werbeauftritt hinaus gehalten, die Werbeadressaten über das ergangene Verbot zu informieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen davon ausgegangen werden kann, dass die Aussage auch nach ihrer Entfernung aus dem Werbeauftritt im Gedächtnis Dritter geistig fortlebt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Werbeaussage über längere Zeit verwendet wurde und ein zentrales Verkaufsargument für das beworbene Produkt war.

OLG Frankfurt a.M. 1.8.2018, 6 W 53/18
Der Sachverhalt:

Mit einstweiliger Verfügung des LG wurde der Schuldnerin, damals noch firmierend unter A-GmbH, bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. untersagt, im geschäftlichen Verkehr ihr Produkt "X" mit der Rezeptur wie im Sicherheitsdatenblatt ausgewiesen und mit den Angaben: "X mit Sicherheit kennzeichnungsfrei. So ist X auch weiterhin erste Wahl in der Sanitärreinigung, wenn es um die Vorteile kennzeichnungsfreier Produkte geht" zu bewerben.

Die Antragstellerin begehrt die Verhängung von Ordnungsmitteln, da die Antragsgegnerin nach Zustellung der einstweiligen Verfügung mehrfach in schuldhafter Weise gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. So habe sie u.a. Händler nicht über das Werbeverbot informiert, weshalb mehrere Abnehmer weiter mit der untersagten Kennzeichnungsfreiheit geworben hätten.

Das LG verhängte ein Ordnungsgeld i.H.v. 15.000 €. Die Antragsgegnerin habe dadurch gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, dass sie Händler nicht über das Verbot informiert habe und somit ihrer Störungsbeseitigungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sein. Aufgrund der offensiven Bewerbung der Kennzeichnungsfreiheit habe die Antragsgegnerin davon ausgehen müssen, dass diese Bewerbung den Markteilnehmern im Gedächtnis bleibe.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine Aufhebung des verhängten Ordnungsmittels begehrt, hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Erhöhung des Ordnungsgeldes um ein Vielfaches begehrte, hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:

Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Verstöße der Bewerbung als "kennzeichnungsfrei" vom Verbotsumfang der einstweiligen Verfügung umfasst sind. Die Höhe des Ordnungsgeldes war jedoch aufgrund des geringen Verschuldens zu reduzieren.

Die Antragsgegnerin hat gegen das Unterlassungsgebot dadurch verstoßen, dass sie ihr Handeln auf die Entfernung der angegriffenen Aussage von ihrer Homepage beschränkt hat, nicht jedoch versucht hat, durch Information der Weiterverkäufer den geschaffenen Störungszustand zu beseitigen. Denn der Schuldner eines auf das Verbot einer Werbeaussage gerichteten Unterlassungstitels ist über die Entfernung der Aussage in seinem Werbeauftritt hinaus gehalten, die Werbeadressaten über das ergangene Verbot zu informieren, wenn - vergleichbar mit den Voraussetzungen für einen materiell-rechtlichen Widerrufsanspruch - nach den Gesamtumständen davon ausgegangen werden kann, dass die Aussage auch nach ihrer Entfernung aus dem Werbeauftritt im Gedächtnis Dritter geistig fortlebt.

Im Streitfall hat das LG zu Recht angenommen, dass die irreführende Angabe auf der Internetseite der Antragsgegnerin auch nach ihrer Entfernung im Gedächtnis Dritter geistig fortlebte. Zwar sind produktbezogene Werbeangaben nach den Erfahrungen des Verkehrs eher kurzlebig und können sich ändern. Sie prägen sich in der Regel nicht dauerhaft ein. Indes handelt es sich hier nicht um eine beliebige Werbeangabe der Antragsgegnerin, sondern um den zentralen "unique selling point", der das Produkt der Antragsgegnerin von den meisten anderen Wettbewerbsprodukten unterscheiden soll, nämlich die Kennzeichnungsfreiheit, die für die Kunden eine ganz erhebliche Bedeutung in der Anwendung und der Ausstattung der mit dem Produkt arbeitenden Mitarbeiter hat.

Liegt in dem genannten Fall eine Zuwiderhandlung vor, ist das Verschulden gering, wenn zum Zeitpunkt dieser Zuwiderhandlung eine rechtliche Unsicherheit über den Umfang der sich aus dem Unterlassungstitel ergebenden Verpflichtungen bestand. Aufgrund des geringen Verschuldens ist hier ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 € für die beiden Verstöße als ausreichend, aber auch notwendig anzusehen, um die Antragsgegnerin künftig zur Einhaltung ihrer Unterlassungsverpflichtung zu bewegen. Erhöhend war zu berücksichtigen, dass die Werbung der Antragsgegnerin vermittelt über die Abnehmer eine erhebliche Breitenwirkung hat. Ganz erheblich verschuldensmindernd war zu berücksichtigten, dass der Grad des Verschuldens aufgrund der dargestellten rechtlichen Unsicherheit und der Veränderungen in der BGH-Rechtsprechung zum Umfang des Unterlassungsausspruchs an der unteren Fahrlässigkeitsgrenze anzusiedeln ist und es sich um das erste Ordnungsmittelverfahren handelt.

Linkhinweis:

Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
Zurück