13.10.2016

Untreue: Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG aufgehoben

Der BGH hat die Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG aufgehoben, die sich u.a. wegen des Vorwurfs der Untreue hatten verantworten müssen. Der BGH sieht einen durchgreifenden Rechtsfehler darin, dass die Begründung, mit der das LG zwar eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG bejaht, diese aber als nicht gravierend eingestuft hat, bereits hinsichtlich des Vorliegens der Pflichtverletzung Darstellungs- und Erörterungsmängel enthält.

BGH 12.10.2016, 5 StR 134/15
Der Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft wirft den sechs Angeklagten, die zur Tatzeit den Gesamtvorstand der HSH Nordbank AG bildeten, vor, sich einer Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie im Dezember 2007 auf der Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss eines Finanzgeschäfts zustimmten, das der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalquote dienen sollte, und dadurch der Bank einen Vermögensnachteil zufügten.

Zwei Vorstandsmitgliedern wird darüber hinaus vorgeworfen, gemeinschaftlich gem. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Verhältnisse des Bankkonzerns in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben, indem sie in dem Quartals-Zwischenbericht zum 31.3.2008 und in einer Pressemitteilung vom 20.6.2008 fehlerhaft einen Überschuss i.H.v. 81 Mio. € auswiesen, während tatsächlich ein Fehlbetrag i.H.v. 31 Mio. € vorlag.

Das LG sprach die Angeklagten jeweils frei. lm Hinblick auf den Vorwurf der Untreue habe die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten ihre Vorstandspflichten aus § 93 Abs. 1 AktG verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil bei der Bank herbeigeführt hätten. Die Pflichtverletzungen seien jedoch nicht in einer Weise "offensichtlich" und "gravierend", die sie im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH als tatbestandsmäßig i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB erscheinen ließen. Hinsichtlich des Vorwurfes nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG habe die Hauptverhandlung erbracht, dass in den betreffenden Darstellungen des Vermögensstandes zwar fälschlich ein Überschuss anstelle eines Fehlbetrages ausgewiesen worden sei. Die Unrichtigkeit habe sich jedoch nicht als "erheblich" dargestellt, weshalb es bereits an der objektiven Tatbestandsverwirklichung fehle.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG zurück.

Die Gründe:
Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Als durchgreifender Rechtsfehler hat sich erwiesen, dass die Begründung, mit der das LG zwar eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG bejaht, diese aber als nicht gravierend eingestuft hat, bereits hinsichtlich des Vorliegens der Pflichtverletzung Darstellungs- und Erörterungsmängel enthält, d.h. das LG die Rechtsfrage unvollständig geprüft hat. Hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat das LG rechtsfehlerhaft ausschließlich auf das Verhältnis der unzutreffend dargestellten Ertragslage zur Bilanzsumme bzw. zum Geschäftsvolumen abgestellt; die insoweit erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände hat das LG dabei nicht vorgenommen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 182 vom 12.10.2016
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