Unwirksame Klausel in Verbrauchsgüterkaufverträgen über Wohnmobile und Wohnwagen
OLG Stuttgart v. 11.4.2024 - 2 U 196/22
Der Sachverhalt:
Die Beklagte veräußert Reisemobile und verwendet in diesem Zusammenhang folgende Klausel in ihren Verträgen:
"Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben."
Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Er war der Auffassung, die Klausel verstoße gegen § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, weil nach dem Wortlaut der Klausel auch nach Vertragsschluss getroffene mündliche Abreden über Liefertermine und Lieferfristen für unwirksam erklärt würden. Damit werde der Vorrang der Individualabrede (§ 305 lit. b BGB) unterlaufen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der BGH habe eine entsprechende Klausel für wirksam erachtet. In dem dort entschiedenen Sachverhalt sei auf der Vorderseite des Bestellscheins unmittelbar unter der Unterschrift des Bestellers eine Spalte vorgesehen gewesen, in der Lieferzeit bzw. Liefertermin einzutragen gewesen seien. In zwei dafür vorgesehenen Feldern sei zudem anzukreuzen gewesen, ob die Frist unverbindlich oder verbindlich sein sollte (BGH, Urt. v. 7.10.1981 - VIII ZR 229/80).
Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert und der Beklagten untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die hier maßgebliche oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren AGB im Zusammenhang mit Verbrauchsgüterkaufverträgen über neue Wohnwagen und Wohnmobile zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen.
Die Gründe:
Der Kläger kann gem. § 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, die beanstandete Klausel zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Wer in AGB Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, kann gem. § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Bestimmungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Schriftformklauseln sind jedoch nicht schlechthin unzulässig.
Für eine der vorliegenden Fallgestaltung entsprechenden Klausel hat der BGH angenommen, dass sie zumindest die Möglichkeit nahelegt, ein Käufer werde mit seinem Vorbringen, ihm sei mündlich ein Lieferzeitpunkt zugesagt worden, vom Verwender der Klausel unter Verweisung auf diese Klausel zurückgewiesen, was für sich genommen eine Unterlassungsklage rechtfertigen würde (BGH, Urt. v. 7.10.1981 - VIII ZR 229/80). Dies überzeugt auch im vorliegenden Fall. Soweit der BGH damals die Klausel für wirksam erachtet hatte, lag dies an einer besonderen Vertragsgestaltung, die sich von der vorliegenden jedoch unterscheidet.
Entgegen der Auffassung des LG führt das Ergebnis, dass eine Klausel bei einer bestimmten, hier nicht gegebenen Vertragsgestaltung zulässig sein kann, nicht dazu, dass die Unterlassungsklage abzuweisen wäre. Dies würde die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Verbraucherverbandes gegen eine unzulässige Klauselverwendung unterlaufen. Gegenstand des Verfahrens und damit der Untersagung sind vielmehr ausschließlich die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen im Kontext ihres konkreten Vertragswerkes. Aus diesem Grunde ist es auch weder geboten noch zulässig, in die Entscheidungsformel aufzunehmen, unter welchen besonderen, hier nicht gegebenen Umständen die Klausel zulässig wäre (BGH, Urt. v. 7.6.1982 - VIII ZR 139/81; Urt. v. 23.3.1988 - VIII ZR 58/87).
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Beklagte veräußert Reisemobile und verwendet in diesem Zusammenhang folgende Klausel in ihren Verträgen:
"Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben."
Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Er war der Auffassung, die Klausel verstoße gegen § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, weil nach dem Wortlaut der Klausel auch nach Vertragsschluss getroffene mündliche Abreden über Liefertermine und Lieferfristen für unwirksam erklärt würden. Damit werde der Vorrang der Individualabrede (§ 305 lit. b BGB) unterlaufen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der BGH habe eine entsprechende Klausel für wirksam erachtet. In dem dort entschiedenen Sachverhalt sei auf der Vorderseite des Bestellscheins unmittelbar unter der Unterschrift des Bestellers eine Spalte vorgesehen gewesen, in der Lieferzeit bzw. Liefertermin einzutragen gewesen seien. In zwei dafür vorgesehenen Feldern sei zudem anzukreuzen gewesen, ob die Frist unverbindlich oder verbindlich sein sollte (BGH, Urt. v. 7.10.1981 - VIII ZR 229/80).
Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert und der Beklagten untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die hier maßgebliche oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren AGB im Zusammenhang mit Verbrauchsgüterkaufverträgen über neue Wohnwagen und Wohnmobile zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen.
Die Gründe:
Der Kläger kann gem. § 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, die beanstandete Klausel zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Wer in AGB Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, kann gem. § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Bestimmungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Schriftformklauseln sind jedoch nicht schlechthin unzulässig.
Für eine der vorliegenden Fallgestaltung entsprechenden Klausel hat der BGH angenommen, dass sie zumindest die Möglichkeit nahelegt, ein Käufer werde mit seinem Vorbringen, ihm sei mündlich ein Lieferzeitpunkt zugesagt worden, vom Verwender der Klausel unter Verweisung auf diese Klausel zurückgewiesen, was für sich genommen eine Unterlassungsklage rechtfertigen würde (BGH, Urt. v. 7.10.1981 - VIII ZR 229/80). Dies überzeugt auch im vorliegenden Fall. Soweit der BGH damals die Klausel für wirksam erachtet hatte, lag dies an einer besonderen Vertragsgestaltung, die sich von der vorliegenden jedoch unterscheidet.
Entgegen der Auffassung des LG führt das Ergebnis, dass eine Klausel bei einer bestimmten, hier nicht gegebenen Vertragsgestaltung zulässig sein kann, nicht dazu, dass die Unterlassungsklage abzuweisen wäre. Dies würde die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Verbraucherverbandes gegen eine unzulässige Klauselverwendung unterlaufen. Gegenstand des Verfahrens und damit der Untersagung sind vielmehr ausschließlich die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen im Kontext ihres konkreten Vertragswerkes. Aus diesem Grunde ist es auch weder geboten noch zulässig, in die Entscheidungsformel aufzunehmen, unter welchen besonderen, hier nicht gegebenen Umständen die Klausel zulässig wäre (BGH, Urt. v. 7.6.1982 - VIII ZR 139/81; Urt. v. 23.3.1988 - VIII ZR 58/87).
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