05.06.2018

Unwirksame Preisklauseln für Zinssicherungsgebühr und Zinscap-Prämie

Die von einer Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln hinsichtlich einer Zinscap-Prämie, bzw. einer Zinssicherungsgebühr sind im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners.

BGH 8.5.2018, XI ZR 790/16
Der Sachverhalt:
Der klagende Verbraucherschutzverein wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen folgende von der beklagten Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln, mit denen die beklagte Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz von ihren Kunden eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr erhebt.:

"Zinscap-Prämie: ...% Zinssatz p.a. ...% variabel*

*Bis zum ... beträgt der Zinssatz mindestens ...p.a. und höchstens ...p.a.

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."

und

"Zinssicherungsgebühr: ...% Zinssatz p.a. ...% variabel*

*Bis zum ... beträgt der Zinssatz mindestens ...p.a. und höchstens ...p.a.

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."

Der Kläger ist der Ansicht, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen § 307 BGB. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung in Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen.


Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Bei den angefochtenen Klauseln handelt es sich um AGB. Auch wenn die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit Kunden der Beklagten je unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, sind die Klauseln - so wie es für das Vorliegen von AGB vorausgesetzt wird - auch insoweit vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr von der Beklagten anhand bestimmter Vorgaben errechnet wird. Ein "Aushandeln" der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr hat die insofern darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Die Klauseln unterliegen zudem gem. § 307 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsehen. Sie sind aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr innerhalb der von der Beklagten als einheitliche Regelung ausgestalteten Bestimmung ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt wird. Die Prämie/Gebühr dient dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen und stellt damit ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet.

Nach der zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) ist die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr auch laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig ist, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen. Mit diesem Klauselverständnis unterliegen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zufolge allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta ist. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Umstände, nach denen die Klauseln auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Kunden der Beklagten gleichwohl nicht unangemessen benachteiligen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Linkhinweis:

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BGH PM Nr. 99 vom 5.6.2018
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