16.07.2013

Unzulässige Banken-AGB hinsichtlich Vorfälligkeitsentgelte und Bearbeitungsgebühren

Das Bepreisen von Arbeiten einer Bank ist regelmäßig unzulässig, wenn dadurch ein Entgelt für vertraglich geschuldete Nebenleistungen oder die Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung von sekundären vertraglichen Schadensersatzansprüchen erhoben wird. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.

OLG Frankfurt a.M. 17.4.2013, 23 U 50/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband i.S.v. §§ 3, 4 UKlaG. Sie verlangte von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung von bestimmten Entgeltklauseln in ihren AGB gegenüber Verbrauchern. Hierbei handelte es sich zum einen um zwei Klauseln, die ein pauschaliertes Entgelt für Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen im Zusammenhang mit Überweisungen vorsahen, und zum anderen um zwei Klauseln, die ein pauschales Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. einer Nichtabnahmeentschädigung bei (Teil-) Nichtabnahme eines Kredites beinhalteten.

Das LG gab der  Klage vollumfänglich statt. Es war der Ansicht, dass die Klauseln die Kunden der Bank unangemessen benachteiligten, da die Beklagte Leistungen der Bank, die entweder eine vertraglich geschuldete Nebenleistung darstellten oder der Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung sekundärer Schadensersatzansprüche dienten, bepreisen würde. Die Beklagte hielt dagegen, dass es sich bei den in den Klauseln geregelten Sachverhalten um nicht kontrollfähige Sonderdienstleistungen der Bank handele.

Das OLG wies die Berufung der Beklagten zurück. Allerdings wurde die Revision zugelassen, da der Rechtsstreit Fragen berührt, zu denen sich der BGH noch nicht abschließend geäußert hat.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln aus § 1 UKlaG.

Das Bepreisen von Arbeiten einer Bank ist regelmäßig unzulässig, wenn dadurch ein Entgelt für vertraglich geschuldete Nebenleistungen oder die Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung von sekundären vertraglichen Schadensersatzansprüchen erhoben wird. Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in AGB zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden.

Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in AGB, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger BGH-Rechtsprechung eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar, weil die Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten grundsätzlich nicht zu vergüten sind und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Außerdem besteht ein gesetzliches Leitbild, dass Entgelte für Nebenleistungen von Banken regelmäßig unzulässig sind.

Hieran gemessen hielten die von der Beklagten verwendeten Klauseln einer gerichtlichen Kontrolle nicht stand, wobei die Klauseln in der "kundenfeindlichsten" Auslegung zu betrachten waren. Die beanstandeten Klauseln regelten nicht die Höhe der vom Zahlungsdienstenutzer für die Zahlungsdienste zu entrichtenden Entgelte, sondern legten eine zusätzliche Vergütung für die Bearbeitung einer auf die Hauptleistungspflicht bezogenen Reklamation, einer darauf bezogenen Nachfrage oder Nachforschung fest. Ähnlich verhielt es sich mit den Klauseln zum Bepreisen des Errechnens einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. einer Nichtabnahmeentschädigung. Die Berechnung ist regelmäßig eine Tätigkeit, die der Bank als Gläubigerin der Vorfälligkeitsentschädigung schon im eigenen Interesse obliegt. Der Kunde selbst hat kein Interesse daran, dass die Bank berechnet, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schuldet.

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