17.12.2024

Unzulässige Werbung einer Fluggesellschaft mit Ausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz

Die Gestaltung der Internetseite einer Fluggesellschaft, auf der Flüge mit "CO2-neutral reisen ... jetzt ausgleichen und abheben" beworben werden, ist wegen irreführender Werbung unzulässig. Die Airline hätte im unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Werbeaussage darüber aufklären müssen, dass die Kompensation unter Umständen tatsächlich erst in der Zukunft erfolgen wird, wobei das genaue Ausmaß von einer Prognose abhängen kann.

OLG Köln v. 13.12.2024 - 6 U 45/24
Der Sachverhalt:
Die beklagte Fluggesellschaft warb auf ihrer Internetseite mit dem Slogan "CO2-neutral reisen ... jetzt ausgleichen und abheben" für ihre Flüge. Sie bot ihren Kunden an, dass die durch den Flug verursachten CO2-Emissionen durch den Einsatz nachhaltigen Treibstoffs für ihre Flugzeuge oder die Möglichkeit zur Investition in Klimaschutzprojekte, wie Waldschutz- und Aufforstungsprojekte, kompensiert werden sollten. Der Kläger, ein bundesweit tätiger Umweltschutzverband, hält diese Werbung für irreführend und klagte auf Unterlassung.

Das LG gab der Klage statt und untersagte die Werbung. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim BGH einzulegen ist.

Die Gründe:
Die Gestaltung der Internetseite legt das Verständnis nahe, dass der Ausgleich bereits erfolgt, bevor der Flug startet, also bevor der Kunde "abhebt". Ein relevanter Teil der Verbraucher wird erwarten, dass er etwas erwirbt, was eine sofortige Kompensation der Umweltbelastung durch den geplanten Flug auslöst. Die Beklagte hätte - und zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Werbeaussage - darüber aufklären müssen, dass die Kompensation unter Umständen tatsächlich erst in der Zukunft erfolgen wird, wobei das genaue Ausmaß von einer Prognose abhängen kann.

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