Unzulässige Werbung einer Influencerin auf Instagram
OLG Braunschweig v. 13.5.2020 - 2 U 78/19
Der Sachverhalt:
Die Influencerin war auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Beklagten getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass dies unzulässige Werbung darstellt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Durch das Einstellen der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller handelt die Influencerin zu kommerziellen Zwecken. Sie betreibt den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht allein entscheidend ist hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten hat. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, reicht aus. Immerhin bezeichnet sich die Beklagte selbst als Influencerin. Hierbei handelt es sich in der Regel um bekannte und beliebte Person, die sich dafür bezahlen lassen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet werden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass für die Bilder und die Herstellernennung bieten, spricht für ein kommerzielles Handeln.
Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht hat, ist die Werbung unzulässig. Die Verbraucher haben auch nicht unmittelbar aus den Umständen erkennen können, dass es sich um Werbung handelt. Es liegt gerade in der Natur eines Influencer-Posts, dass eine scheinbar private und objektive Empfehlung abgegeben wird, der die Follower eine höhere Bedeutung beimessen als einer gekennzeichneten Werbung.
OLG Braunschweig PM vom 29.5.2020
Die Influencerin war auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Beklagten getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass dies unzulässige Werbung darstellt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Durch das Einstellen der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller handelt die Influencerin zu kommerziellen Zwecken. Sie betreibt den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht allein entscheidend ist hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten hat. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, reicht aus. Immerhin bezeichnet sich die Beklagte selbst als Influencerin. Hierbei handelt es sich in der Regel um bekannte und beliebte Person, die sich dafür bezahlen lassen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet werden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass für die Bilder und die Herstellernennung bieten, spricht für ein kommerzielles Handeln.
Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht hat, ist die Werbung unzulässig. Die Verbraucher haben auch nicht unmittelbar aus den Umständen erkennen können, dass es sich um Werbung handelt. Es liegt gerade in der Natur eines Influencer-Posts, dass eine scheinbar private und objektive Empfehlung abgegeben wird, der die Follower eine höhere Bedeutung beimessen als einer gekennzeichneten Werbung.