24.09.2019

Unzulässige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel zur Vorbeugung eines Alkoholkaters

Ein Alkoholkater stellt eine Krankheit dar. Werbeaussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern soll, verstoßen damit gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen.

OLG Frankfurt a.M. v. 12.9.2019 - 6 U 114/18
Der Sachverhalt:
Die Beklagte vertreibt und bewirbt zwei Nahrungsergänzungsmittel, deren Verzehr dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen bzw. die Wirkungen des Katers lindern soll. Die Produkte sind in Form eines pulverförmigen Sticks ("Drink") und einer trinkfähigen Mischung ("Shot") erhältlich. Sie werden von der Beklagten umfangreich beworben, unter anderem mit den Aussagen: "Anti Hangover Drink" bzw. "Anti Hangover Shot", "Natürlich bei Kater", "Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu".

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Regel des unlauteren Wettbewerbs gehört. Er wendet sich gegen zahlreiche Werbeaussagen der Beklagten.

Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Die Gründe:
Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen (siehe Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV). Eine Aussage ist krankheitsbezogen, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittelt, dass das beworbene Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beiträgt. Hier suggerieren die untersagten Aussagen den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich vornehmlich um junge Verbraucher handelt, die beim Feiern Alkohol konsumieren, das beworbene Produkt sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet bzw. könne einem Kater vorbeugen.

Bei einem Kater bzw. Hangover handelt es sich auch um eine Krankheit. Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes ist der Begriff weit auszulegen. Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit, die geheilt, beseitigt oder gemindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, rechnet zum Begriff der Krankheit. So sind Kopfschmerzen eine Krankheit, nicht aber natürliche physiologische Zustände.

Hier wird der Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome liegen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. Sie treten nicht als Folge des natürlichen "Auf und Ab" des Körpers, sondern infolge des Konsum von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein. Nicht maßgeblich ist, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. Die von der Beklagten vorgelegten Gutachten bestätigen die Einschätzung, dass es sich beim Kater um eine Krankheit handelt. Dafür spricht bereits, dass es für den Kater einen medizinischen Fachbegriff, nämlich "Veisalgia" gibt.

Die Beklagte kann sich auch nicht drauf berufen, dass ihre Werbung eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe in Form eines nach dem Anhang der Health Claim-VO (HCVO) genehmigten Claims darstellt. Der von ihr in Bezug genommene Claim hat mit der hier geschilderten Katersymptomatik nichts zu tun.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 55 vom 23.9.2019
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