Update Coronakrise: Corona und die Folgen nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz
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Bitter legt in dem Aufsatz "Corona und die Folgen nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)" den Schwerpunkt auf drei Gebiete: (1) Beweislastverteilung bei der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in § 1 COVInsAG, (2) Systematische Einordnung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG zur Einschränkung des § 64 Satz 1 GmbHG, (3) Förderung neuer Kreditvergaben durch Gesellschafter und Drittkreditgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 COVInsAG.
Nach Ansicht unseres Experten sind die im COVInsAG enthaltenen Maßnahmen geeignet, das Ziel, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, zu erreichen. Es begrüßt daher sehr, dass dieses "Rettungsgesetz" in kürzester Zeit auf den Weg gebracht wurde. Dennoch werde sich eine Insolvenzwelle als Folge der rasanten wirtschaftlichen Talfahrt schlussendlich nicht verhindern lassen. Ein Desiderat seien deshalb zusätzlich verbesserte Perspektiven einer Fortführung der Betriebe im Insolvenzverfahren. Bitter fordert deshalb, den Unternehmen auch im Insolvenzverfahren eine Schonfrist zu gewähren, indem der Insolvenzgeldzeitraum von drei auf sechs Monate erhöht wird.
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Unser Autor:
Prof. Dr. Georg Bitter ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht an der Universität Mannheim und Vorstandsvorsitzender des dortigen Zentrums für Insolvenz und Sanierung (ZIS)
Verlag Dr. Otto Schmidt
Nach Ansicht unseres Experten sind die im COVInsAG enthaltenen Maßnahmen geeignet, das Ziel, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, zu erreichen. Es begrüßt daher sehr, dass dieses "Rettungsgesetz" in kürzester Zeit auf den Weg gebracht wurde. Dennoch werde sich eine Insolvenzwelle als Folge der rasanten wirtschaftlichen Talfahrt schlussendlich nicht verhindern lassen. Ein Desiderat seien deshalb zusätzlich verbesserte Perspektiven einer Fortführung der Betriebe im Insolvenzverfahren. Bitter fordert deshalb, den Unternehmen auch im Insolvenzverfahren eine Schonfrist zu gewähren, indem der Insolvenzgeldzeitraum von drei auf sechs Monate erhöht wird.
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