08.04.2020

Update Coronakrise: Welche Ansprüche entstehen im Online-Handel durch Störungen in der Lieferkette?

Die Warenhäuser in den Innenstädten sind geschlossen. Ob und inwiefern einem Boom im Onlinehandel die vertragliche Risikoverteilung entgegensteht, erklärt unsere Autorin  Tanya Stariradeff in einem aktuellen Beitrag der CR 2020, 241. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind auch im Online-Handel deutlich spürbar. Der Beitrag bietet einen Überblick zu Leistungsstörungen bei der Selbstbelieferung, im Betrieb des Online-Händlers und auf dem Transportweg.

Hersteller müssen die Produktion einschränken, die Logistik wird durch staatliche Einschränkungen erschwert. Die COVID-19 Pandemie kann in einer Lieferkette zu erheblichen Problemen bei der Vertragsabwicklung führen. Wie hat das Gesetz die Risiken verteilt und welche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche drohen dem Online-Händler?

I. Störung der Selbstbelieferung
Wird der Online-Verkäufer selbst gar nicht oder erst mit erheblicher Verspätung beliefert, kommt es gegenüber seinen Kundenentscheidend auf die Institute Anfechtung, Rücktritt, Unmöglichkeit sowie Störung der Geschäftsgrundlage an..

II. Störung im Betrieb des Online-Händlers
Kann der Online-Verkäufer die Bestellung des Kunden nicht rechtzeitig bearbeiten bzw. die Ware an ein Versandunternehmen übergeben, reicht eine pauschale Berufung auf die Corona-Krise nicht aus. Worauf es ankommt, erklärt unsere Autorin Tanya Stariradeff.

III. Störung auf dem Transportweg
Haftet der Online-Verkäufer bei Verzögerung bzw. Einstellung des Paketversands? Auch hier gilt es, die genaue Ursache des Leistungshindernisses sowie die für den Verkäufer zumutbaren Beseitigungsmaßnahmen zu ermitteln.

Mehr zum Thema:

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der aktuellen CR (CR 2020, 241) - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines kostenlosen Probeabos oder Datenbanktests.

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Unsere Autorin:

Tanya Stariradeff, Senior Legal Consultant bei Trusted Shops GmbH und Rechtsanwältin bei Föhlisch Rechtsanwälte, Köln

Verlag Dr. Otto Schmidt
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