Update Coronakrise: Wie wirkt sich das Corona-Krisenpaket auf das Patentrecht aus?
Aktuell im IPRB
Am 27.3.2020 ist das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpidemieSchG) in Kraft getreten. Damit wurde auch § 5 IfSG eingeführt. Der § 5 Abs. 2 Nr. 5 IfSG sieht als spezialgesetzliche Regelung Benutzungsanordnungen nach § 13 PatG durch das Bundesministerium für Gesundheit bzw. nachgeordnete Behörden vor. Im vorliegenden Beitrag erfahren sie unter welchen Voraussetzungen die Sonderregelung gilt.
Ebenso geht es in dem Beitrag um den Umfang einer Benutzungsanordnung, ihre Dauer sowie die Entschädigung vom Staat. Zudem erklärt der Autor wie eine Benutzungsanordnung angefochten werden kann. Gibt es eine aufschiebende Wirkung?
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zwangslizenz sind in § 24 PatG geregelt. Die Hürden für ihren Erlass sind wie bei der Benutzungsanordnung hoch. Auch die Neuregelung einer Benutzungsanordnung speziell für den Epidemie-Fall ändert daran nichts.
Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle online bis zum 31.12.2020 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao
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Den vollständigen Beitrag lesen Sie in dem aktuellen IPRB (IPRB 2020, 116) - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines kostenlosen Probeabos oder eines Datenbanktests.
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Verlag Dr. Otto Schmidt
Ebenso geht es in dem Beitrag um den Umfang einer Benutzungsanordnung, ihre Dauer sowie die Entschädigung vom Staat. Zudem erklärt der Autor wie eine Benutzungsanordnung angefochten werden kann. Gibt es eine aufschiebende Wirkung?
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zwangslizenz sind in § 24 PatG geregelt. Die Hürden für ihren Erlass sind wie bei der Benutzungsanordnung hoch. Auch die Neuregelung einer Benutzungsanordnung speziell für den Epidemie-Fall ändert daran nichts.
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Unser Autor:
Dr. Sebastian Fuchs ist Rechtsanwalt im Bereich IP/Patent Litigation der Kanzlei Bird & Bird LLP in Düsseldorf.