Urheberschaft der Gemälde Paris Bar Version 1-3 geklärt
LG München I v. 7.8.2023, 42 O 7449/22
Der Sachverhalt:
Der Künstler Martin Kippenberger hatte ein Berliner Kinoplakatmalunternehmen beauftragt, seine auf einem Foto festgehaltene Ausstellungshängung in der Paris Bar in Berlin auf eine große Leinwand zu malen. Der Kläger, Götz Valien, fertigte daraufhin 1992 das gewünschte Gemälde ("Paris Bar Version 1"), das bis 2004 in der Paris Bar hing. Ein halbes Jahr später erstellte er im Auftrag nach Fotovorlage ein weiteres Gemälde, welches das erste Gemälde als Bild-im-Bild an der Wand der Paris Bar darstellt ("Paris Bar Version 2").
Der Kläger malte ab 1993 ein drittes Gemälde, "Paris Bar Version 3", das geringfügige Änderungen gegenüber der "Paris Bar Version 1" enthält. Dieser stellte er 2022 in einer Ausstellung in Berlin aus, wobei er sich als Alleinurheber des Gemäldes benannte. Die beklagte Nachlassverwalterin des Künstlers Martin Kippenberger nannte weder den Kläger in dem von ihr herausgegebenen Werksverzeichnis zum Oeuvre Kippenbergers noch in ihren im Internet wiedergegebenen Reproduktionsgenehmigungen zu Werken Kippenbergers als Miturheber der Gemälde "Paris Bar 1" und "Paris Bar 2".
Der Kläger sah sich als Miturheber verschiedener Versionen des Gemäldes "Paris Bar" und verlangte von der Beklagten daher als solcher namentlich genannt zu werden. Das LG gab der Klage weitestgehend statt.
Die Gründe:
Der Kläger ist neben dem Künstler Kippenberger als Miturheber der Gemälde i.S.d. § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen.
Dem Kläger war bei der Schaffung der Gemälde ein hinreichend großer Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geblieben, der von ihm genutzt worden ist. Er hat mit dem Gemälde "Paris Bar Version 1" eine einladende, lebendige und warme Atmosphäre der Ausstellung in der Paris Bar gefertigt, die sich so auf der fotografischen Vorlage der Ausstellung nicht findet und ihm auch nicht vom verstorbenen Künstler Kippenberger vorgegeben worden war. Diese eigentümliche Atmosphäre hat der Kläger bei der Erstellung des Gemäldes "Paris Bar Version 2" wieder aufgegriffen und damit auch diesem Werk seine individuelle Handschrift verliehen.
Als Folge des Urteils hat die Beklagte bei Verwertungshandlungen in Bezug auf die Werke "Paris Bar Version 1" und "Paris Bar Version 2" den Kläger neben Kippenberger als Miturheber namentlich anzuführen. Weitere Ansprüche hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht. Er selber hat anerkannt, das Gemälde "Paris Bar 3" nicht als Alleinurheber ausstellen zu dürfen. Ob sich aus der festgestellten Miturheberschaft weitere Ansprüche ergeben, war nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und folglich ist hierüber auch keine Entscheidung getroffen worden.
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LG München I PM v. 7.8.2023
Der Künstler Martin Kippenberger hatte ein Berliner Kinoplakatmalunternehmen beauftragt, seine auf einem Foto festgehaltene Ausstellungshängung in der Paris Bar in Berlin auf eine große Leinwand zu malen. Der Kläger, Götz Valien, fertigte daraufhin 1992 das gewünschte Gemälde ("Paris Bar Version 1"), das bis 2004 in der Paris Bar hing. Ein halbes Jahr später erstellte er im Auftrag nach Fotovorlage ein weiteres Gemälde, welches das erste Gemälde als Bild-im-Bild an der Wand der Paris Bar darstellt ("Paris Bar Version 2").
Der Kläger malte ab 1993 ein drittes Gemälde, "Paris Bar Version 3", das geringfügige Änderungen gegenüber der "Paris Bar Version 1" enthält. Dieser stellte er 2022 in einer Ausstellung in Berlin aus, wobei er sich als Alleinurheber des Gemäldes benannte. Die beklagte Nachlassverwalterin des Künstlers Martin Kippenberger nannte weder den Kläger in dem von ihr herausgegebenen Werksverzeichnis zum Oeuvre Kippenbergers noch in ihren im Internet wiedergegebenen Reproduktionsgenehmigungen zu Werken Kippenbergers als Miturheber der Gemälde "Paris Bar 1" und "Paris Bar 2".
Der Kläger sah sich als Miturheber verschiedener Versionen des Gemäldes "Paris Bar" und verlangte von der Beklagten daher als solcher namentlich genannt zu werden. Das LG gab der Klage weitestgehend statt.
Die Gründe:
Der Kläger ist neben dem Künstler Kippenberger als Miturheber der Gemälde i.S.d. § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen.
Dem Kläger war bei der Schaffung der Gemälde ein hinreichend großer Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geblieben, der von ihm genutzt worden ist. Er hat mit dem Gemälde "Paris Bar Version 1" eine einladende, lebendige und warme Atmosphäre der Ausstellung in der Paris Bar gefertigt, die sich so auf der fotografischen Vorlage der Ausstellung nicht findet und ihm auch nicht vom verstorbenen Künstler Kippenberger vorgegeben worden war. Diese eigentümliche Atmosphäre hat der Kläger bei der Erstellung des Gemäldes "Paris Bar Version 2" wieder aufgegriffen und damit auch diesem Werk seine individuelle Handschrift verliehen.
Als Folge des Urteils hat die Beklagte bei Verwertungshandlungen in Bezug auf die Werke "Paris Bar Version 1" und "Paris Bar Version 2" den Kläger neben Kippenberger als Miturheber namentlich anzuführen. Weitere Ansprüche hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht. Er selber hat anerkannt, das Gemälde "Paris Bar 3" nicht als Alleinurheber ausstellen zu dürfen. Ob sich aus der festgestellten Miturheberschaft weitere Ansprüche ergeben, war nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und folglich ist hierüber auch keine Entscheidung getroffen worden.
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