04.03.2020

Ursprungsland von in EU-Mitgliedsstaaten gezüchteten aber in Deutschland geernteten Kulturchampignons

Das kennzeichnungsrechtliche Irreführungsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB a.F. sowie § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV) findet auf die Ursprungsangabe für ein Lebensmittel, die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschrieben ist, keine Anwendung. Es dürfen im Falle einer solchen Angabe keine aufklärenden Zusätze verlangt werden, um einer etwaigen Irreführung des Verbrauchers entgegenzuwirken. Das nach EU-Recht anzugebende Ursprungsland von in Deutschland geernteten Kulturchampignons ist das Ernteland, auch wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der EU erfolgt sind und die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden sind.

BGH v. 16.1.2020 - I ZR 74/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte produziert und vertreibt Kulturchampignons mit der Angabe "Ursprung: Deutschland".

Der Herstellungsprozess der Champignons erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden für die Dauer von 7 - 11 Tagen die Rohsubstanzen für den Kompost in Belgien und den Niederlanden verschnitten und vermischt. Zweiter Herstellungsschritt ist die über 5 - 6 Tage andauernde Pasteurisierung und Aufbereitung des Komposts in den Niederlanden. Im dritten Herstellungsschritt wird über die Dauer von 15 Tagen in den Niederlanden das Myzel (Pilzsporen) in den Kompost injiziert. Im vierten Abschnitt wird in den Niederlanden die Fruchtkörperbildung auf einer Torf- und Kalkschicht in Kulturkisten initiiert, wobei die Pilze nach 10 - 11 Tagen bis zu 3 mm gewachsen sind. Die Kulturkisten werden nach etwa 15 Tagen nach Deutschland transportiert, wo im Betrieb der Beklagten nach etwa 1 - 5 Tagen die erste Ernte und nach etwa 10 - 15 Tagen die zweite Ernte der Champignons erfolgt.

Die Klägerin hält die Herkunftsbezeichnung der Pilze "Ursprung: Deutschland" ohne zusätzliche Hinweise für irreführend und hat die Beklagte im Dezember 2013 vorgerichtlich abgemahnt. Sie begehrt von der Beklagten Unterlassung.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die von der Beklagten beim Inverkehrbringen der Champignons verwendete Angabe "Ursprung: Deutschland" ruft zwar eine Irreführung hervor, weil der angesprochene Verkehr ihr entnimmt, nicht nur die Ernte, sondern der gesamte Produktionsprozess habe in Deutschland stattgefunden. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB a.F. oder gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV liegt allerdings nicht vor, weil es sich bei der beanstandeten Ursprungsangabe um eine Art. 113a Abs. 1 der Verordnung 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechende Pflichtangabe handelt und das kennzeichnungsrechtliche Irreführungsverbot auf eine solche Pflichtangabe keine Anwendung findet.

Das Ursprungsland der von der Beklagten angebotenen Kulturchampignons ist das Ernteland Deutschland. Wie der EuGH auf die Vorlage des Senats entschieden hat, richtet sich das Verständnis des Begriffs "Ursprungsland" gem. Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die insoweit keine eigene Definition aufweisen, nach Art. 23 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) und nach Art. 60 der seit dem 1.5.2016 an die Stelle des Zollkodex getretenen Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex). Nach Art. 23 Abs. 1 Zollkodex sind Ursprungswaren eines Landes Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.

Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Zollkodex sind vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind. Nach Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex gelten Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. Nach Art. 31 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten i.S.d. Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b Zollkodex sowie Art. 60 Unionszollkodex i.V.m. Art. 31 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind dahin auszulegen, dass das Ursprungsland von Kulturchampignons ihr Ernteland im Sinne dieser Vorschriften ist, und zwar unabhängig davon, ob wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der EU erfolgt sind und ob die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden sind.

Entspricht die Angabe des Ursprungslands den unionsrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften, scheidet die Annahme eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB a.F. sowie nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV aus. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV vorgesehene Irreführungsverbot bei frischem Obst und Gemüse nicht auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden. Im Falle einer den zollrechtlichen Vorschriften entsprechenden Angabe dürfen keine aufklärenden Zusätze verlangt werden, um einer etwaigen Irreführung des Verbrauchers entgegenzuwirken. Auch die Annahme eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 UWG scheidet aus, wenn gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften eine bestimmte Bezeichnung vorschreiben und das so gekennzeichnete Produkt den gesetzlichen Kriterien entspricht. In einem solchen Fall genießt das Kennzeichnungsrecht Normvorrang und ist eine unlautere Irreführung auch dann nicht anzunehmen, wenn relevante Teile des Verkehrs die verwendete Bezeichnung falsch verstehen.
BGH online
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