Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt a.M. wegen Steuerstraftaten rechtskräftig
BGH 15.5.2018, 1 StR 159/17Nach den Feststellungen des LG koordinierte der Angeklagte H. in seiner Funktion als Leiter der Abteilung CMS-Region Mitte den Handel der Deutschen Bank AG Frankfurt a.M. mit Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2-Zertifikaten) und wurde hierbei durch die Mitangeklagten unterstützt. Ab Sommer 2009 war in steuerbetrügerische Leistungsketten an der Position des letzten inländischen Erwerbers (sog. Distributor) auch die Deutsche Bank AG eingebunden. Insgesamt machte die Deutsche Bank AG in den Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober 2009 bis Februar 2010 aus Leistungen von vier Händlern von CO2-Zertifikaten rd. 145 Mio. € zu Unrecht geltend.
Nach den Feststellungen des LG hatten die Angeklagten die ernsthafte Möglichkeit in ihr Vorstellungsbild aufgenommen, dass der Deutschen Bank AG aus ihren Geschäften mit den vier Händlern von CO2-Zertifikaten wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde. Ihnen kam es auch im eigenen Interesse darauf an, die lukrativen CO2-Geschäfte mit für die Deutsche Bank AG leicht zu erzielenden Margen fortzusetzen.
Das LG verurteilte den Angeklagten H. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier weitere Angeklagte jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen die wegen Beihilfe verurteilten Angeklagten setzte es zur Bewährung aus. Auf die Revision des Angeklagten L. hob der BGH das Urteil, soweit es ihn betrifft, auf und verwies die Sache insoweit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG zurück. Die übrigen Revisionen blieben ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten L. das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG zurückverwiesen. Die Revisionen der übrigen Angeklagten und die diese betreffenden Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft hat der BGH verworfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte beanstandet, dass diese Angeklagten nicht wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt worden sind; im Übrigen rügte sie die Strafzumessung.
Bei dem Angeklagten L. führte ein Rechtsfehler bei der Abgrenzung von Tun und Unterlassen zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer hat eine vorsätzliche aktive Förderung der Steuerstraftaten durch diesen Angeklagten nicht hinreichend konkret bezeichnet.
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