Urteil zur Kreditablösung: Keine Wechsel-Gebühr vom Kunden, aber von der neuen Bank?
LG Lübeck v. 22.2.2024 - 14 S 69/22
Der Sachverhalt:
Wer ein Haus kauft, kennt die Lage: Sie haben einen Kredit bei einer Bank aufgenommen, eine andere Bank bietet jetzt einen besseren Zinssatz und sie schulden um. Für die bisherige Bank ist mit der Umschuldung organisatorischer Aufwand verbunden. Dafür hat die bisherige Bank bis vor einigen Jahren oft Gebühren von ihren Kunden verlangt - bis der BGH dem 2019 einen Riegel vorschob (Az.: XI ZR 7/19). Seither können die Banken jedenfalls von den Verbrauchern keine Gebühren mehr für die Umschuldung verlangen.
In einem vom LG Lübeck entschiedenen Fall hat die bisherige Bank die Gebühren aber stattdessen von der neuen Bank verlangt. Die jedoch wehrte sich hiergegen - es liege eine Umgehung des Urteils des BGH vor. Das LG hat entschieden, dass die bisherige Bank für den organisatorischen Aufwand, den sie wegen der Ablösung des Kredites hatte, eine Gebühr von der neuen Bank verlangen konnte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Ein Verstoß gegen die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2019 liegt nicht vor, da keine Gebühr vom Kunden verlangt wurde. Es liegt auch keine Umgehung dieser Entscheidung vor, sondern nur eine rechtlich zulässige Reaktion hierauf. Es steht nicht fest, dass es im Ergebnis auch auf diesem Wege zu einer Belastung der Kunden kommen wird, etwa über höhere Zinsen. Genauso gut denkbar ist, dass die Banken sich im Laufe der Zeit wechselseitig derartige Gebühren in Rechnung stellen, sich die Gebühren im Ergebnis also wirtschaftlich ohne Auswirkungen für die Kunden neutralisieren. Aber selbst wenn die Gebühren im Ergebnis zu steigenden Zinsen führen würden, kann das Gericht dies - jedenfalls derzeit - nicht ändern. Denn nach geltendem Recht besteht keine Grundlage, die bisherige Bank an der Gebührenerhebung für die Umschuldung zu hindern.
Da die vom Gericht entschiedene Frage auf Bundesebene ungeklärt und potentiell für viele Menschen von Bedeutung ist, war die Revision zum BGH zuzulassen.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Unwirksamkeit der in den AGB einer Sparkasse enthaltenen Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt für die Ablösung von Kundendarlehen
BGH vom 10.9.2019 - XI ZR 7/19
WM 2019, 2161
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LG Lübeck PM vom 20.3.2024
Wer ein Haus kauft, kennt die Lage: Sie haben einen Kredit bei einer Bank aufgenommen, eine andere Bank bietet jetzt einen besseren Zinssatz und sie schulden um. Für die bisherige Bank ist mit der Umschuldung organisatorischer Aufwand verbunden. Dafür hat die bisherige Bank bis vor einigen Jahren oft Gebühren von ihren Kunden verlangt - bis der BGH dem 2019 einen Riegel vorschob (Az.: XI ZR 7/19). Seither können die Banken jedenfalls von den Verbrauchern keine Gebühren mehr für die Umschuldung verlangen.
In einem vom LG Lübeck entschiedenen Fall hat die bisherige Bank die Gebühren aber stattdessen von der neuen Bank verlangt. Die jedoch wehrte sich hiergegen - es liege eine Umgehung des Urteils des BGH vor. Das LG hat entschieden, dass die bisherige Bank für den organisatorischen Aufwand, den sie wegen der Ablösung des Kredites hatte, eine Gebühr von der neuen Bank verlangen konnte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Ein Verstoß gegen die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2019 liegt nicht vor, da keine Gebühr vom Kunden verlangt wurde. Es liegt auch keine Umgehung dieser Entscheidung vor, sondern nur eine rechtlich zulässige Reaktion hierauf. Es steht nicht fest, dass es im Ergebnis auch auf diesem Wege zu einer Belastung der Kunden kommen wird, etwa über höhere Zinsen. Genauso gut denkbar ist, dass die Banken sich im Laufe der Zeit wechselseitig derartige Gebühren in Rechnung stellen, sich die Gebühren im Ergebnis also wirtschaftlich ohne Auswirkungen für die Kunden neutralisieren. Aber selbst wenn die Gebühren im Ergebnis zu steigenden Zinsen führen würden, kann das Gericht dies - jedenfalls derzeit - nicht ändern. Denn nach geltendem Recht besteht keine Grundlage, die bisherige Bank an der Gebührenerhebung für die Umschuldung zu hindern.
Da die vom Gericht entschiedene Frage auf Bundesebene ungeklärt und potentiell für viele Menschen von Bedeutung ist, war die Revision zum BGH zuzulassen.
Rechtsprechung:
Unwirksamkeit der in den AGB einer Sparkasse enthaltenen Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt für die Ablösung von Kundendarlehen
BGH vom 10.9.2019 - XI ZR 7/19
WM 2019, 2161
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