04.02.2020

Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige beim Umweltbundesamt stellt Marktverhaltensregelung dar

Das in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG geregelte Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt stellt eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar. Eine im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebene Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn der Mitbewerber die unternehmerische Tätigkeit, die diese Anspruchsberechtigung zunächst begründet hatte, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat. Es reicht insoweit nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potenzieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist.

BGH v. 28.11.2019 - I ZR 23/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verkauft über ihren Online-Shop Sport- und Outdoor-Artikel. Ob sie gegenwärtig auch noch Taschenlampen vertreibt, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte beliefert Einzelhändler in Deutschland u.a. mit Taschenlampen. Eine Testkäuferin der Klägerin erwarb im Dezember 2015 über einen von einem dritten Unternehmen betriebenen Online-Shop eine von der Beklagten importierte und in Deutschland in den Verkehr gebrachte Taschenlampe mit der Bezeichnung "L". Die Taschenlampe enthielt eine Batterie der Marke "K". Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte das Inverkehrbringen von Batterien dieser Marke nicht beim Umweltbundesamt angezeigt.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Batterien in Deutschland ohne Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt nach § 4 Abs. 1 BattG und ohne Erfüllung der Rücknahmepflichten nach § 5 BattG in den Verkehr zu bringen, wie geschehen beim Vertrieb der Taschenlampe "L". Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte bei dem Vertrieb der Lampe gegen die Anzeigepflicht gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG verstoßen. Außerdem habe sie ihre Pflicht zur Rücknahme von Altbatterien gem. § 5 Abs. 1 BattG verletzt, weil sie sich seinerzeit weder an dem gemeinsamen Rücknahmesystem beteiligt noch ein eigenes Rücknahmesystem betrieben habe. Die Klägerin habe damit wettbewerbswidrig gehandelt, weil es sich bei den verletzten Vorschriften um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG handele.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Der Verstoß der Beklagten gegen die Anzeigepflicht begründet zwar entgegen der Ansicht des OLG einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG. Der Klägerin steht dieser Anspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aber nur zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch Mitbewerberin der Beklagten war, weil zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestand. Dazu hat das OLG noch keine abschließenden Feststellungen getroffen.

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte bei dem von der Klägerin veranlassten Testkauf im Dezember 2015 jedenfalls gegen das in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG geregelte Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt verstoßen hat. Bei der dort bestimmten Anzeigepflicht des Herstellers handelt es sich entgegen der Auffassung des OLG um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. icht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht.

Der Senat hat die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG a.F., gem. der nach dem 13.8.2005 in einem Mitgliedstaat der EU erstmals in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen waren, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren war und festgestellt werden konnte, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde, mit der Begründung als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG a.F. eingeordnet, die Regelung schütze die Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte anderer Marktteilnehmer.. Die im Streitfall in Rede stehende Anzeigepflicht gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG ist hinsichtlich ihrer Funktion und ihrer wettbewerbsrechtlichen Relevanz mit der Kennzeichnungspflicht gem. § 7 Satz 1 ElektroG a.F. vergleichbar. Die Anzeige führt hier ebenso wie dort die Kennzeichnung dazu, dass der jeweilige Hersteller an den Kosten der Rücknahme angemessen beteiligt wird und sie daher nicht auf die Gemeinschaft der rechtmäßig handelnden übrigen Hersteller abwälzt.

Nicht zugestimmt werden kann der Beurteilung des OLG, in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liege jedenfalls kein i.S.d. § 3a UWG spürbarer Wettbewerbsverstoß. Der Senat hat im Zusammenhang mit der Verletzung der Kennzeichnungspflicht gem. § 7 Satz 1 ElektroG a.F. das Vorliegen einer i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG a.F. spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von pflichtgemäß handelnden Wettbewerbern mit der Begründung bejaht, es bestehe die Gefahr, dass diese Wettbewerber durch das unlautere Verhalten ihres Mitbewerbers einen Nachteil erlitten. Eine entsprechende Eignung des gegen die Bestimmungen des BattG verstoßenden Verhaltens der Beklagten zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen ihrer Mitbewerber ist im Streitfall bereits im Hinblick auf die unterlassene Anzeige zu bejahen. Der insoweit gegebene Pflichtenverstoß begründete die Gefahr, dass sich die Beklagte ihrer mit dem Inverkehrbringen der Batterien bereits entstandenen Beitragspflicht entzog. Ohne die gebotene Anzeige konnten die Mitbewerber allenfalls hoffen, dass die Beklagte ihre daraus folgende Beitragspflicht freiwillig erfüllte.

Das OLG hat hier keine abschließenden Feststellungen zu der für den Erfolg des klagegegenständlichen Unterlassungsantrags erheblichen Frage getroffen, ob die Anspruchsberechtigung der Klägerin gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im insoweit ebenfalls maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat. Der von der Beklagten in der Berufungserwiderung behauptete Umstand, die Klägerin führe mittlerweile keine Taschenlampen mehr in ihrem Sortiment, hätte zum Wegfall der Anspruchsberechtigung der Klägerin geführt. Eine im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebene Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn der Mitbewerber die unternehmerische Tätigkeit, die diese Anspruchsberechtigung zunächst begründet hatte, vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat. Es reicht daher nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potenzieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist. Die Anerkennung eines nur potenziellen Wettbewerbsverhältnisses begründete die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers.
BGH online
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